Insolvenzgeldumlage 2023
Die Insolvenzgeldumlage wurde zum 1. Januar 2023 auf 0,06 Prozent gesenkt. Im Jahr 2022 betrug diese noch 0,09 Prozent.
Der Anspruch der Beschäftigten auf Insolvenzgeld wird durch eine monatliche Umlage finanziert, die von den Arbeitgebern gezahlt wird.
Seit 2013 beträgt der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz 0,15 Prozent (§ 360 SGB III). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist dazu ermächtigt, jeweils für ein Kalenderjahr einen abweichenden Umlagesatz zu bestimmen (§ 361 Nr. 1 SGB III) - und zwar durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Dies soll dem Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen dienen und muss die Beschäftigungs- und Wirtschaftslage berücksichtigen.
Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt.
Für 2023 liegen die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz vor.
Insolvenzgeldumlagepflicht für alle Arbeitgeber
Die Insolvenzgeldumlage ist mit wenigen Ausnahmen von allen Arbeitgebern für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer zu zahlen. Für die Umlagepflicht ist die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebs irrelevant.
Ausnahme: Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland
Ausländische Saisonarbeitskräfte weisen mit der Bescheinigung A1 nach, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres jeweiligen Heimatlands unterliegen. Eine Insolvenzgeldumlagepflicht besteht für diese Personen nicht.
Befreiung von der Insolvenzgeldumlage
Folgende Arbeitgeber sind von der Insolvenzgeldumlage befreit, weil sie quasi nicht insolvent werden können:
- Bund, Länder und Gemeinden
- Körperschaften-, Stiftungen-, und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist
- Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtstellung genießende Untergliederungen
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
- Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
- Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen ist
- Privathaushalte
Wozu wird die Insolvenzgeldumlage erhoben?
Die Insolvenzgeldumlage dient vorrangig dazu, ausgefallene Entgeltansprüche der Beschäftigten im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers zu sichern. Aus dem Umlagetopf werden auch die Einzugsstellen der Sozialversicherung bedient, wenn der Arbeitgeber wegen der insolvenzbedingten Zahlungsunfähigkeit seinen Beitragsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Bemessungsgrundlage der Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage wird nach dem laufenden und einmaligen Arbeitsentgelt bemessen. Konkret nach dem Entgelt, aus dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.
Sie ist für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden aufzubringen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Sie ist also zum Beispiel auch für Minijobber bis 520 Euro (bis 30. September 2022: 450 Euro) und kurzfristige Minijobber zu zahlen.
In unseren FAQ haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zur Insolvenzgeldumlage zusammengestellt.