Die Minijobgrenze wurde 2022 und 2024 angehoben:

  • Zum 1. Oktober 2022 stieg sie von 450 Euro auf 520 Euro
  • Zum 1. Januar 2024 stieg sie auf 538 Euro.

Dadurch sind laufende Beschäftigungen zwischen 450,01 Euro und 520 Euro, die bis Ende September 2022 noch im Übergangsbereich lagen, ab Oktober 2022 eigentlich zu Minijobs geworden. Für diese Beschäftigten gab es jedoch bis Ende 2023 Bestandsschutzregeln: Sie blieben sozialversicherungspflichtig. Ihre Beiträge wurden mit einem speziellen Faktor FÜ berechnet.

Ausnahme: Sofern die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind, trat der Bestandsschutz nicht ein.

Diese Übergangsregeln sind nun zum 1. Januar 2024 ausgelaufen.

Bestandsschutz ausgelaufen - wie geht es jetzt weiter?

Wenn diese Beschäftigten seit dem 1. Januar 2024 weiterhin nicht mehr als 538 Euro verdienen und somit unter der Geringfügigkeitsgrenze für 2024 liegen, gibt es für sie keinen Bestandsschutz mehr, weil dieser weggefallen ist. Die Beschäftigungen werden zu Minijobs. Das ist dann zu tun:

  • Diese Beschäftigten meldet der Arbeitgeber bei der Krankenkasse mit dem Meldegrund 31 ab.
  • Bei der Minijobzentrale werden sie mit den Meldegründen 32/12 umgemeldet.

Abhängig davon, ob sie von der Rentenversicherungspflicht (RV-Pflicht) befreit sind oder nicht, gilt folgender Beitragsgruppenschlüssel:

  • bei vorliegender RV-Pflicht: von bisher 0100 auf 6100
  • bei Befreiung von der RV-Pflicht: von bisher 0500 auf 6500

Hinweise zu Personengruppe und Beitragsgruppenschlüssel

Die Personengruppe orientiert sich einheitlich an der seit dem 1. Oktober 2022 grundsätzlich geringfügig entlohnten Beschäftigung und lautet deshalb bei beiden Einzugsstellen "109". 

Der Beitragsgruppenschlüssel kann abhängig vom Einzelfall variieren, wenn ein Befreiungsantrag in der Kranken-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherung gestellt wurde bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind.

Übrigens: Die Regelungen zur Ummeldung gelten auch für Beschäftigte, die erst 2024 aus dem Übergangsbereich in einen Minijob übergehen, weil sie zwischen 520,01 Euro und 538 Euro verdienen.

Mehr zum Thema

Die häufigsten Fragen von Arbeitgebern zu Beschäftigungen im Übergangsbereich haben wir in unseren FAQs beantwortet.

Informationen zu Minijobs, Meldepflichten und zur Bestandsschutzregelung finden Sie bei der Minijob-Zentrale.

Mehr zum Dritten Entlastungspaket finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.