„Könnten Sie mal eben kurz?“ - Der schmale Grat zwischen Gefallen und Schwarzarbeit
Mal eben kleinere Arbeiten als Gefallen erledigen lassen und der Person etwas Geld zustecken - ist das erlaubt? Nicht immer: Eine Gefälligkeit kann schnell zur teuren Kostenfalle werden. Das Bußgeld ist dann oft höher als beispielsweise der Lohn für einen Minijob. Unser Überblick.
Eindeutige Grenzen, die den Unterschied zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung genau definieren, gibt es leider nicht. Die Differenzierung hängt nämlich von mehreren Faktoren ab.
Zusammengefasst kann man sagen: Eine als Gefälligkeit eingestufte Tätigkeit ist dann Schwarzarbeit, wenn sie dazu dient, Steuern und Sozialabgaben einzusparen.
Wann spricht man von Schwarzarbeit?
Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz liegt Schwarzarbeit vor, wenn jemand Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei bestimmte Pflichten nach dem Sozialversicherungsrecht, dem Steuerrecht oder der Gewerbe- und Handwerksordnung nicht erfüllt. Die genaue Definition finden Sie in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG .
Wann liegt wahrscheinlich keine Schwarzarbeit vor?
Keine Schwarzarbeit liegt vor, wenn die Dienst- oder Werkleistung nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet ist und wenn sie von Angehörigen oder Lebenspartnern aus Gefälligkeit oder im Wege der Nachbarschaftshilfe erbracht wird.
Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird. Allerdings wird weder im SchwarzArbG noch im Sozialversicherungs- oder Steuerrecht eine konkrete Bagatellgrenze genannt. Daher ist es hilfreich, sich an der Motivlage der handelnden Personen zu orientieren.
Das Motiv ist entscheidend: Warum wird die Gefälligkeit angefragt bzw. erbracht?
Wenn Sie entscheiden müssen, ob ein vermeintlicher Gefallen doch eigentlich eher ein "richtiger Job" ist oder ob er tatsächlich als Gefälligkeitsdienst angesehen werden kann, sollten Sie prüfen, welche Motive hinter der Tätigkeit stecken.
Sie müssen von einem Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis ausgehen, wenn wirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund stehen, wenn also mit der Tätigkeit in erster Linie eine Vergütung erzielt werden soll. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein hauptberuflich tätiger IT-Spezialist seine Dienste auch Freunden und Bekannten gegen Bezahlung anbietet. Oder umgekehrt, wenn zum Beispiel jemand die Dienste einer befreundeten Handwerkerin als Gefallen anfragt und sie dafür bezahlen will.
Bezahlte Arbeit - wann geht man trotzdem von Gefälligkeitsleistungen aus?
Eine Gefälligkeitsleistung wird grundsätzlich unentgeltlich erbracht und begründet auch keinen Anspruch auf eine Honorierung.
Sofern es für den Gefallen doch eine Zuwendung gibt, muss die Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft deutlich im Vordergrund stehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Nachbarskind für ein paar Euro den Rasen mäht oder wenn man dem Nachbarn, der im Urlaub die Blumen gießt, einen Kinogutschein schenkt. Solche Tätigkeiten müssen weder der Sozialversicherung noch dem Finanzamt angezeigt werden. Es müssen auch keine Abgaben gezahlt werden.
Das Gleiche gilt, wenn es sich um gegenseitige Nachbarschaftshilfe handelt. So ist zum Beispiel die gegenseitige Hilfe von Nachbarn bei Arbeiten am Haus keine Schwarzarbeit, solange keine - über kleine Aufmerksamkeiten hinausgehenden - geldwerten Zuwendungen erfolgen. Relevant wird der gegenseitige Austausch von Leistungen allerdings, wenn dabei eine gewisse Nachhaltigkeit erkennbar ist.
Schwarzarbeit kann teuer werden
Wer gegen das SchwarzArbG verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die eine empfindliche Geldstrafe nach sich ziehen kann. In bestimmten Fällen kann Schwarzarbeit sogar eine Straftat sein.
Weitere Informationen
- Um Schwarzarbeit vorzubeugen, gilt für einige Branchen die Sofortmeldepflicht. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel .
- Unter dem Eintrag Schwarzarbeit werden bei TK-Lex die wichtigsten Infos zu Meldepflichten, Prüfungen und Rechtsfolgen aus Sicht des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts erklärt.
- Ausführliche Informationen zu Betriebsprüfungen und Aufbewahrungspflichten für die einzelnen Rechtsgebiete finden Sie ebenfalls bei TK-Lex.
- Alles Wichtige zu Minijobs und zur Anmeldung von Minijobs finden Sie in unserer Übersicht oder bei der Minijob-Zentrale.