Mit dem Solidaritätszuschlag sollte die deutsche Einheit finanziert werden. 1995 wurde der Zuschlag unbefristet eingeführt. 1998 wurde er von 7,5 Prozent auf 5,5 Prozent gesenkt. Ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag zurückgeführt, zunächst vor allem zugunsten von kleineren und mittleren Einkommen. 

Freigrenze wurde deutlich erhöht

Eine Freigrenze für den Solidaritätszuschlag gab es schon seit langem: Wer bis zu 972 Euro (einzeln veranlagt) beziehungsweise 1.944 Euro (zusammen veranlagt) Steuern zahlte, wurde von der Abgabe befreit.

Diese Freigrenze wurde 2021 deutlich angehoben: auf 16.956 Euro (einzeln veranlagt) beziehungsweise 33.912 Euro (zusammen veranlagt). Damit müssen beispielsweise Alleinstehende bis zu einem Jahresbruttolohn von rund 73.000 Euro keinen Soli mehr zahlen, so das Bundesfinanzministerium.

Innerhalb der Milderungszone schrittweise Heranführung

Oberhalb der Freigrenze wurde eine Milderungszone festgelegt. Innerhalb dieser Zone wird der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz herangeführt. Liegt das zu versteuernde Einkommen über 96.409 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 192.818 Euro (Verheiratete), wird der Solidaritätszuschlag dann in Höhe von 5,5 Prozent fällig.

FAQ vom Bundesfinanzministerium

Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums finden Sie eine Übersicht mit Fragen und Antworten zur teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags.