Mindestlohn, Minijobgrenze und Übergangsbereich seit Oktober 2022
Der gesetzliche Mindestlohn wurde im Jahr 2022 in mehreren Schritten auf 12 Euro angehoben. Außerdem ist die Minijobgrenze auf 520 Euro gestiegen, und der Übergangsbereich wurde angepasst.
Das Gesetz, das die Erhöhung des Mindestlohns, der Minijobgrenze und des Übergangsbereichs enthält, wurde am 30. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Anhebung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn wurde im Jahr 2022 in drei Schritten erhöht:
- 01.01.2022: Erhöhung auf 9,82 Euro
- 01.07.2022: Erhöhung auf 10,45 Euro
- 01.10.2022: Erhöhung auf 12 Euro
Zukünftige Anpassung des Mindestlohns
Zukünftig wird der Mindestlohn weiterhin auf der Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission angepasst, erstmals wieder bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
Minijobgrenze auf 520 Euro festgelegt
Außerdem wurde die Minijobgrenze zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro monatlich angehoben. Sie orientiert sich nun dynamisch am Mindestlohn, sodass eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.
Erhöhter Stundenlohn: Bleibt der Minijob ein Minijob?
Da der Mindeststundenlohn 2022 mehrfach angehoben wird, müssen Arbeitgeber prüfen, ob die jeweils geltende gesetzliche Verdienstgrenze in der jeweiligen Beschäftigung oder bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nach wie vor nicht überschritten wird. Gegebenenfalls wird nämlich eine Personalanpassung nötig.
Die monatliche Höchstarbeitszeit für Minijobber mit Mindestlohn liegt
- ab 1. Januar 2022 bei rund 45 Stunden (450 Euro : 9,82 Euro = 45,82 Stunden) und
- ab 1. Juli 2022 bei rund 43 Stunden (450 Euro : 10,45 Euro = 43,06 Stunden) und
- ab 1. Oktober 2022 bei rund 43 Stunden (520 Euro : 12 Euro = 43,33 Stunden).
Wird die Minijob-Verdienstgrenze überschritten, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern auf den Entgeltanspruch des Beschäftigten an - das sogenannte Entstehungsprinzip.
Von diesem Zeitpunkt an handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Arbeitgeber müssen dann entsprechende Ummeldungen im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) erstellen.
Übrigens: Wer weniger als den Mindestlohn zahlt, dem drohen nicht nur bis zu 500.000 Euro Bußgeld, sondern auch die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Übergangsbereich wurde ausgeweitet
Zum 1. Oktober 2022 wurde die Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich angehoben: von 450,01 Euro bis 1.300 Euro stieg sie auf 520,01 Euro bis 1.600 Euro. Zum 1. Januar 2023 wurde der Übergangsbereich dann erneut ausgeweitet, die Entgeltgrenze beträgt seither 2.000 Euro.
Auf diesem Weg werden Beschäftigte im Übergangsbereich - sogenannte Midijobber - stärker entlastet: Durch die schrittweise Anhebung der Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich sollen die Anreize erhöht werden, über einen Minijob hinaus zu arbeiten.
Mindestlohnrechner & Co.
Arbeitshilfen wie einen Mindestlohn-Rechner, Hinweise zur Arbeitszeiterfassung bei Minijobbern oder Infomaterialien für Arbeitgeber finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Mehr zu Midijobs finden Sie in unseren FAQ.
Hinweise zu Bestandsschutzregelungen und Meldungen finden Sie in unserem Artikel.
Unser Online-Lexikon TK-Lex bietet Ihnen unter anderem umfangreiche Informationen zum Mindestlohn sowie den Minijobrechner und den Midijobrechner.