Beschäftigte sind im Ausland in der Regel weiter nach deutschem Recht rentenversichert, wenn die Bedingungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Liegen sie nicht vor, können sich Mitarbeitende trotzdem in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung weiterversichern.

Weitere Details

Einzelheiten zur Rentenversicherung im Ausland sind darüber hinaus im Europarecht und in den Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und vielen Ländern geregelt. 

Diese Möglichkeiten zur Weiterversicherung haben Sie bzw. Ihre Beschäftigten

1. Pflichtversicherung auf Antrag

Bei zeitlich begrenzter Beschäftigung im Ausland ist für Deutsche und für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz eine Pflichtversicherung auf Antrag möglich.

Wer zahlt die Beiträge?

Dabei zahlen ausschließlich Sie als Arbeitgeber während einer Entsendung die Beiträge zur Rentenversicherung.

Wer stellt den Antrag und wann?

Zudem stellen Sie für Ihre Mitarbeiterin oder ihren Mitarbeiter den Antrag auf dessen verpflichtende Weiterversicherung in der Rentenversicherung. Dies ist nur bei einem zeitlich begrenzten Auslandseinsatz möglich. Den Antrag stellen Sie vor Beginn der Entsendung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). 

Weitere Infos bei der DRV

Alle wichtigen Informationen zum Thema "Rente im Ausland" finden Sie in den Broschüren der DRV, die Sie dort herunterladen können. Die DRV berät Beschäftigte auch persönlich.

2. Freiwillige Weiterversicherung

Eine freiwillige Versicherung können nur Ihre Mitarbeitenden selbst bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Der freiwilligen Rentenversicherung können auch Deutsche beitreten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. 

Bei Ausländern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hängt der Zugang zur freiwilligen Rentenversicherung von bestimmten Kriterien ab. Diese wären zum Beispiel Vorversicherungszeiten und EU-Staatsangehörigkeit oder EU-Wohnsitz. 

Gibt es Fristen?

Anträge auf die freiwillige Versicherung müssen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres nach Beginn der Entsendung gestellt werden.

Beitragshöhe

Bei der freiwilligen Weiterversicherung können Ihre Mitarbeitenden die Höhe ihres Beitrags im Wesentlichen selbst bestimmen: Sie können den jeweiligen Höchstbeitrag, Mindestbeitrag, Regelbeitrag, halben Regelbeitrag oder eine beliebige Beitragssumme zahlen, die zwischen dem Höchst- und dem Mindestbeitrag liegt. Die Beiträge können sie bis zum 31. März auch rückwirkend für das Vorjahr erbringen.

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Auch wenn die freiwillige Weiterversicherung auf die gesetzliche Altersrente angerechnet wird, reichen die Beiträge für einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung nicht aus. Um Anspruch auf Erwerbsminderung zu haben, müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. 

Fragen klärt die DRV

Die DRV bietet auch für diese Fragen die Möglichkeit der persönlichen Beratung.