Minijobs: Arbeitgeber sollten Frist für Befreiung von RV-Pflicht beachten
Minijobber Euro haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dabei gibt es eine bestimmte Frist. Wird sie versäumt, fallen Pflichtbeiträge an, für die Sie als Arbeitgeber unter Umständen allein aufkommen müssen - unser Überblick.
Welche Frist müssen Arbeitgeber beachten?
603-Euro-Minijobber können bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Sie als Arbeitgeber zeigen den Eingang bei der Minijob-Zentrale an: und zwar mit der Meldung zur Sozialversicherung innerhalb von maximal 6 Wochen (42 Kalendertagen). Wird die Frist versäumt, sind Pflichtbeiträge fällig - länger als von Ihrem Minijobber tatsächlich gewünscht.
Beispiel für eine pünktliche Abgabe
Ein Arbeitnehmer nimmt am 1. März eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Entgelt von 500 Euro auf.
Am 12. März gibt er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der RV-Versicherungspflicht ab.
Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag mit der Entgeltabrechnung am 2. April im Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht noch am 2. April dort ein.
Der Arbeitgeber hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage den Befreiungsantrag im DEÜV-Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen.
Da die Meldung am 2. April erfolgte, gilt sie als fristgerecht. Widerspricht die Minijobzentrale nicht spätestens bis zum 1. Mai, ist der Arbeitnehmer rückwirkend ab 1. März von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Beispiel für eine unzulässig verspätete Abgabe
Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag nicht am 2. April, sondern erst am 7. Mai im Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht dort am 7. Mai ein.
Der Befreiungsantrag hätte spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage, also bis zum 23. April, gemeldet werden müssen. Die Meldung am 7. Mai liegt also nicht mehr im Rahmen der Meldefristen.
Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht spätestens bis zum 6. Juni, ist der Arbeitnehmer daher erst ab 1. Juli von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Wer legt fest, ob eine Befreiung sinnvoll ist?
Die Entscheidung, ob Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sinnvoll sind oder ob eine Befreiung besser wäre, treffen Minijobber selbst.
Unser Tipp: Falls Ihre Beschäftigten unsicher sind, wie sich die Rentenversicherungspflicht oder die Befreiung davon auswirken, können Sie sie auf die Broschüre "Mit Minijobs die Rente sichern" der Minijobzentrale hinweisen.
RV-Befreiung erwünscht - wie gehen Sie vor?
Schritt 1: Minijobber stellt Antrag
Minijobber müssen den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht schriftlich bei Ihnen als Arbeitgeber stellen.
Unser Tipp: Den Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht finden Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale unter dem Punkt "Was der Arbeitgeber mit dem Befreiungsantrag machen muss".
Schritt 2: Arbeitgeber unterschreibt und dokumentiert
Sie unterschreiben den Antrag, dokumentieren darauf das Eingangsdatum und nehmen ihn zu den Entgeltunterlagen.
Schritt 3: Arbeitgeber zeigt Befreiung an - Frist beachten!
Anschließend zeigen Sie der Minijob-Zentrale den Eingang des Befreiungsantrags mit der Meldung zur Sozialversicherung: Beitragsgruppe RV "5". Damit die Befreiung wie gewünscht gilt, müssen Sie sie bis zur nächsten Entgeltabrechnung anzeigen, spätestens innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrags.
Schritt 4: Start der Befreiung
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, und frühestens ab Beschäftigungsbeginn.
Was passiert, wenn die Minijob-Zentrale verspätet angezeigte Befreiungen prüft?
Die Minijob-Zentrale prüft Sachverhalte verspätetet abgegebener Anmeldungen mit der Beitragsgruppe RV "5" für einen weit zurückliegenden Beschäftigungsbeginn. Die entsprechenden Arbeitgeber werden angeschrieben und um Aufklärung des Sachverhalts gebeten.
Trotz verspätet eingereichter Meldung kann die gemeldete Beitragsgruppe ab Beginn gerechtfertigt sein, wenn der Minijobber oder die Minijobberin zum Beispiel Altersvollrentner und generell rentenversicherungsfrei ist.
Wurde die Meldung jedoch unzulässig verspätet eingereicht, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Meldung bei der Minijob-Zentrale eingegangen ist. So müssten Pflichtbeiträge für einen längeren Zeitraum gezahlt werden, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eigentlich wollte.
Nachzahlung von Pflichtbeiträgen
Grundsätzlich tragen Minijobber ihren Arbeitnehmeranteil am Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung selbst. Der Arbeitgeber zieht diesen Anteil vom Arbeitsentgelt ab und zahlt ihn zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale.
Ist der Abzug des Arbeitnehmeranteils unterblieben, darf ihn der Arbeitgeber grundsätzlich nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen nachholen. Diese Frist kann abgelaufen sein, wenn der Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu spät anzeigt.
In diesem Fall wird er von der Minijobzentrale darauf hingewiesen, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkt und er die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachzahlen muss.
Seit Juli 2026: Rücknahme der Befreiung möglich
Seit Juli 2026 ist es möglich, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen. Was Ihre Beschäftigten dafür tun müssen, finden Sie in unserem Artikel: Sind Minijobber rentenversicherungspflichtig?