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Wann brauchen Sie eine Ausnahmevereinbarung?

Eine Ausnahmevereinbarung ist sinnvoll, wenn die Entsendung die gesetzliche maximale Dauer überschreitet. Solche Höchstdauern gelten in der EU/EWR und in Abkommensstaaten.

Ohne Ausnahmevereinbarung gilt das Recht des Einsatzlandes - mit möglichen Mehrkosten. Das bedeutet: Sie müssen Ihre Mitarbeitenden im Einsatzland versichern.

Vorteile der Ausnahmevereinbarung:

  • keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge
  • weniger Bürokratie und Lohnabrechnungsaufwand
  • Kontinuität für Mitarbeitende (z. B. bei der Rente)

Wichtig: In Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen ist keine Ausnahmevereinbarung möglich. 

Mehr Infos dazu finden Sie unserem Artikel: Vertragsloses Ausland: Was gilt bei Entsendungen in Länder ohne bilaterale Abkommen?

Entsendungen in der EU: Maximal 24 Monate

Innerhalb der EU gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 : Ihre Mitarbeitenden bleiben maximal 24 Monate in Deutschland sozialversichert.

Danach greift grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Einsatzlandes.

Beantragen Sie rechtzeitig eine Ausnahmevereinbarung, um den Schutz zu verlängern.

Entsendungen in Abkommensstaaten: oft längere Fristen möglich

Deutschland hat mit vielen Drittstaaten (Länder außerhalb der EU) Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die häufig längere Fristen erlauben.

Beispiele:

  • USA: 60 Monate
  • China: 48 Monate
  • Ägypten: 36 Monate

Tipp: Eine praktische Übersicht über die verschiedenen Fristen finden Sie in unserem Artikel Sozialversicherungsabkommen .

Achtung: Viele Abkommen regeln nur einzelne Zweige der Sozialversicherung - häufig die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Krankenversicherung müssen Sie oft separat klären. 

Das bedeutet für Sie: 

  • Prüfen Sie, ob Ihre Mitarbeitenden weiterhin in Deutschland krankenversichert bleiben können (z. B. über eine freiwillige Versicherung).
  • Alternativ: Schließen Sie eine private Auslandskrankenversicherung ab.
  • Oder: Ihre Mitarbeitenden müssen sich im Einsatzland krankenversichern.

Voraussetzungen und Risiken einer Ausnahmevereinbarung

Eine Ausnahmevereinbarung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Das gilt auch innerhalb der EU - wenn die Entsendung länger als 24 Monate dauern soll.

Die Voraussetzungen entsprechen den allgemeinen Regeln für eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.

Voraussetzungen sind zum Beispiel:

  • Geplante Rückkehr nach Deutschland
  • Bestehender deutscher Arbeitsvertrag während der gesamten Entsendung

Wichtig: Es gibt keinen Rechtsanspruch - beide Staaten müssen zustimmen. Die Verhandlungen zwischen den Staaten übernimmt die DVKA .

Wenn der Antrag abgelehnt wird, gilt das Recht des Einsatzlandes. Lehnt das Einsatzland ab, müssen Sie Ihre Mitarbeitenden im Ausland versichern - oft mit Mehrkosten und zusätzlichem Aufwand.

Wie lange gilt eine Ausnahmevereinbarung?

In der Regel bis zu 5 Jahre.

Gut zu wissen: Eine weitere Verlängerung ist möglich - allerdings nur, wenn Sie eine neue Ausnahmevereinbarung beantragen und beide Staaten zustimmen.

So stellen Sie den Antrag: Schritt-für-Schritt-Anleitung

To-doGut zu wissen

 Frühzeitig beantragen

(am besten 4 Monate vor Beginn der Entsendung)

Das gilt besonders dann, wenn

  • der Einsatz in der EU länger als 24 Monate dauert
  • oder ein Abkommensstaat betroffen ist.

Den Antrag stellen Sie elektronisch - entweder über das SV-Meldeportal oder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm

Mehr Infos zur Ausnahmevereinbarung finden Sie auf der Seite der DVKA .

Begründen Sie überzeugend
  • Warum ist die lange Entsendung für Ihr Unternehmen notwendig?
  • Wie lange soll sie dauern?
  • Warum ist die deutsche Sozialversicherung wichtig (z. B. für die Rente)?
Pflicht: Einverständnis der Mitarbeitenden mitschickenIhre Beschäftigten müssen zustimmen, dass die Ausnahmevereinbarung auch in ihrem Interesse ist.

Fügen Sie diese Erklärung unbedingt dem Antrag bei.

Typische Fehler und Folgen: Ihre Checkliste

  • Kein Antrag: Doppelte Beiträge (in Deutschland und im Einsatzland) mit Beitragsnachforderungen für die gesamte Entsendezeit, Lohnkorrekturen
  • Zu spätes Einreichen: Nachträgliche Anmeldung im Ausland
  • Fehlende Begründung: Höheres Ablehnungsrisiko.

Merken Sie sich: Die Ausnahmevereinbarung gilt nur für die Sozialversicherung. Prüfen Sie separat Folgendes:

  • Aufenthaltsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Steuerrecht

Mehr Infos