A1 für mehrere Jahre? Das steckt hinter der Mehrstaatenbeschäftigung
Für jeden Auslandseinsatz eine neue A1-Bescheinigung beantragen? Nicht unbedingt. Wer regelmäßig in mehreren EU-Staaten arbeitet, braucht oft nur eine A1-Bescheinigung für eine Mehrstaatenbeschäftigung - gültig für mehrere Jahre.
Diese Dauer-A1-Bescheinigung spart Zeit und Verwaltungsaufwand und schafft Planungssicherheit für regelmäßige Auslandseinsätze.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Einsatz tatsächlich eine Mehrstaatenbeschäftigung ist. Dafür müssen Sie den Auslandseinsatz zunächst richtig einordnen.
Entsendung oder Mehrstaatenbeschäftigung?
Klären Sie das vorab, denn das ist nicht das Gleiche.
Eine Entsendung ist ein vorübergehender Einsatz in einem anderen Staat.
In der Praxis bedeutet das: Sie brauchen für jeden Auslandseinsatz in der Regel eine eigene A1-Bescheinigung .
Eine Mehrstaatenbeschäftigung ist eine regelmäßige Tätigkeit in mehreren Staaten.
Der Vorteil: Eine A1-Bescheinigung kann häufig mehrere Jahre gültig sein. Dadurch müssen Sie nicht für jeden einzelnen Auslandseinsatz eine neue A1 beantragen.
Einfach erklärt an einem Beispiel
Sie beschäftigen einen Außendienstmitarbeiter und setzen ihn in Tschechien ein. Wenn er jede Woche für 2 Tage nach Tschechien fährt, ist es eine Mehrstaatenbeschäftigung.
Arbeitet er dagegen einmalig für 6 Wochen in Tschechien an einem Projekt, ist es eine Entsendung.
Voraussetzungen für eine Mehrstaatenbeschäftigung
Eine Mehrstaatenbeschäftigung setzt voraus, dass Beschäftigte regelmäßig in mehreren Staaten arbeiten.
Die Regelung gilt in der EU, im EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie in der Schweiz.
Als Faustregel gilt:
Wird voraussichtlich innerhalb von 12 Monaten an mindestens 1 Tag pro Monat oder an 5 Tagen pro Quartal in einem weiteren Staat gearbeitet? Dann ist dies häufig eine Mehrstaatenbeschäftigung.
Entscheidend ist nicht die Berufsgruppe, sondern dass die Tätigkeit regelmäßig in mehreren Staaten ausgeübt wird. Typische Beispiele sind:
- Außendienstmitarbeitende
- Fernfahrer:innen
- Berater:innen
- internationale Service- und Montageteams
Welches SV-Recht gilt?
Für Beschäftigte kann immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates gelten.
Welches das im Einzelfall ist, prüft die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA). Welche Kriterien darüber hinaus gelten, regelt Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 .
Arbeiten Ihre Mitarbeitenden regelmäßig in mehreren Staaten und haben sie ihren Wohnsitz in Deutschland, bleiben sie häufig in Deutschland sozialversichert - vorausgesetzt, sie arbeiten zu mindestens 25 Prozent in Deutschland.
So erhalten Sie die A1-Bescheinigung
Den Antrag stellen Sie elektronisch über das A1-Verfahren - entweder über das SV-Meldeportal oder ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm.
Gut zu wissen: Im SV-Meldeportal heißt der Antrag "A1-Antrag für gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigte Personen - ausschließlich ein Arbeitgeber".
Nach Prüfung durch die DVKA werden Sie über das Ergebnis informiert.
Gilt weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht, erhalten Ihre Mitarbeitenden eine A1-Bescheinigung als Nachweis.
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