Der Anspruch der Beschäftigten auf Insolvenzgeld wird durch eine monatliche Umlage finanziert, die von den Arbeitgebern gezahlt wird.

Seit 2013 beträgt der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz 0,15 Prozent ( § 360 SGB III ). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist dazu ermächtigt, jeweils für ein Kalenderjahr einen abweichenden Umlagesatz zu bestimmen ( § 361 Nr. 1 SGB III )  - und zwar durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Dies soll dem Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen dienen und muss die Beschäftigungs- und Wirtschaftslage berücksichtigen.

Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt. Außerdem ein höherer Umlagesatz, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt.

Für 2024 liegen die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz erneut vor. Der Satz für die Insolvenzgeldumlage bleibt daher 2024 bei 0,06 Prozent.

Insolvenzgeldumlagepflicht für alle Arbeitgeber

Die Insolvenzgeldumlage muss (mit wenigen Ausnahmen) von allen Arbeitgebern für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer gezahlt werden. Für die Umlagepflicht ist die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebs irrelevant.

Ausnahme: Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland

Ausländische Saisonarbeitskräfte weisen innerhalb Europas mit der Bescheinigung A1 nach, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres jeweiligen Heimatlands unterliegen. Eine Insolvenzgeldumlagepflicht besteht für diese Personen nicht.

Befreiung von der Insolvenzgeldumlage

Folgende Arbeitgeber sind von der Insolvenzgeldumlage befreit:

  • Bund, Länder und Gemeinden
  • Körperschaften-, Stiftungen-, und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist
  • Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtstellung genießende Untergliederungen
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  • Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen ist
  • Privathaushalte

Wozu wird die Insolvenzgeldumlage erhoben?

Die Insolvenzgeldumlage dient vorrangig dazu, ausgefallene Entgeltansprüche der Beschäftigten im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers zu sichern. Aus dem Umlagetopf werden auch die Einzugsstellen der Sozialversicherung bedient, wenn der Arbeitgeber wegen der insolvenzbedingten Zahlungsunfähigkeit seinen Beitragsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Bemessungsgrundlage der Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage wird nach dem laufenden und einmaligen Arbeitsentgelt bemessen. Konkret nach dem Entgelt, aus dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären. 

Die Umlage muss für alle Beschäftigten und Auszubildenden im Betrieb aufgebracht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Sie muss also zum Beispiel auch für Minijobber bis 538 Euro (2023: 520 Euro) und kurzfristige Minijobber gezahlt werden.

Verordnung 2024 nachlesen

Die "Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2024 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 - InsoGeldFestV 2024)" samt Umsetzungsstand finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Insolvenzgeldumlage - FAQ für Arbeitgeber

In unseren FAQ haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zur Insolvenzgeldumlage  zusammengestellt.