Die Insolvenzgeldumlage 2026
Die Insolvenzgeldumlage liegt im Jahr 2026 (wie auch im Jahr 2025) wieder bei dem gesetzlich festgeschriebenen Wert von 0,15 Prozent. 2023 und 2024 war sie abweichend auf 0,06 Prozent gesenkt worden.
Der Anspruch der Beschäftigten auf Insolvenzgeld wird durch eine monatliche Umlage finanziert, die von den Arbeitgebern gezahlt wird.
Seit 2013 beträgt der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz 0,15 Prozent ( § 360 SGB III ). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist dazu ermächtigt, jeweils für ein Kalenderjahr einen abweichenden Umlagesatz zu bestimmen ( § 361 Nr. 1 SGB III ) - und zwar durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).
Dies soll dem Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen dienen und muss die Beschäftigungs- und Wirtschaftslage berücksichtigen.
Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt. Außerdem ein höherer Umlagesatz, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt.
Insolvenzgeldumlage 2026
Nachdem der Umlagesatz in den Jahre 2023 und 2024 gesenkt wurde, beträgt er seit 2025 wieder den gesetzlich festgeschriebenen Satz von 0,15 Prozent.
Insolvenzgeldumlagepflicht für alle Arbeitgeber
Die Insolvenzgeldumlage muss (mit wenigen Ausnahmen) von allen Arbeitgebern für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer gezahlt werden. Für die Umlagepflicht ist die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebs irrelevant.
Ausnahme: Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland
Ausländische Saisonarbeitskräfte weisen innerhalb Europas mit der Bescheinigung A1 nach, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres jeweiligen Heimatlands unterliegen. Eine Insolvenzgeldumlagepflicht besteht für diese Personen nicht.
Befreiung von der Insolvenzgeldumlage
Folgende Arbeitgeber sind von der Insolvenzgeldumlage befreit:
- Bund, Länder und Gemeinden
- Körperschaften-, Stiftungen-, und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist
- Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtstellung genießende Untergliederungen
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
- Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
- Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen ist
- Privathaushalte
Wozu wird die Insolvenzgeldumlage erhoben?
Die Insolvenzgeldumlage dient vorrangig dazu, ausgefallene Entgeltansprüche der Beschäftigten im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers zu sichern. Aus dem Umlagetopf werden auch die Einzugsstellen der Sozialversicherung bedient, wenn der Arbeitgeber wegen der insolvenzbedingten Zahlungsunfähigkeit seinen Beitragsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Bemessungsgrundlage der Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage wird nach dem laufenden und einmaligen Arbeitsentgelt bemessen. Konkret nach dem Entgelt, aus dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.
Die Umlage muss für alle Beschäftigten und Auszubildenden im Betrieb aufgebracht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Sie muss also zum Beispiel auch für Minijobber bis 603 Euro (2025: 556 Euro) und kurzfristige Minijobber gezahlt werden.
Mehr zur Insolvenzgeldumlage
In unseren FAQ haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zur Insolvenzgeldumlage zusammengestellt.
Auch bei TK-Lex können Sie sich ausführlich über die Themen Insolvenzgeldumlage und Insolvenzgeld informieren.