Leistungen von Arbeitgebern, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt - das sogenannte Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt - um nicht mehr als 50 Euro monatlich übersteigen (§23c SGB IV).
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld und zum Verletztengeld vom 12. Juni 2018 in der Ursprungsfassung vom 12. Juni 2018
Gemeinsames Rundschreiben Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV vom 13. November 2007
Weitere Details
Bei Überschreiten der 50-Euro-Grenze gelten die Zahlungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Zu den arbeitgeberseitigen Leistungen zählen zum Beispiel:
- Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld
- Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld
- Zuschüsse zum Krankentagegeld privat versicherter Mitarbeiter
- Sachbezüge wie zum Beispiel Kost, Unterkunft oder die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
- Firmen- und Belegschaftsrabatte
- vermögenswirksame Leistungen
- Kontoführungsgebühren
- Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen
- Telefonzuschüsse
- Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung (§1b BetrAVG)
Hier finden Sie anschauliche Beispiele
Im Gemeinsamen Rundschreiben vom 12. Juni 2018 finden Sie auf den Seiten 139 bis 141 anschauliche Beispiele, mit denen Sie die Berechnung der Beitragspflicht ganz einfach nachvollziehen können.