Ob sich ein Arbeitnehmer pflichtig oder freiwillig krankenversichern kann, hängt vor allem davon ab, ob sein regelmäßiges Arbeitsentgelt über oder unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. 2023 beträgt die allgemeine JAEG 66.600 Euro jährlich, die besondere JAEG 59.850 Euro jährlich. Die Werte für 2024 finden Sie in unserer Übersicht.
Weitere Details
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Die Versicherungspflichtgrenzen der letzten Jahre und für 2024 können Sie der Übersicht entnehmen.
Jahr | Allgemeine Versicherungspflichtgrenze | Besondere Versicherungspflichtgrenze |
---|---|---|
2024 | 69.300,00 | 62.100,00 |
2023 | 66.600,00 | 59.850,00 |
2022 | 64.350,00 | 58.050,00 |
2021 | 64.350,00 | 58.050,00 |
2020 | 62.550,00 | 56.250,00 |
2019 | 60.750,00 | 54.450,00 |
2018 | 59.400,00 | 53.100,00 |
2017 | 57.600,00 | 52.200,00 |
2016 | 56.250,00 | 50.850,00 |
2015 | 54.900,00 | 49.500,00 |
2014 | 53.550,00 | 48.600,00 |
2013 | 52.200,00 | 47.250,00 |
Besondere Versicherungspflichtgrenze
Bitte beachten Sie dabei folgende Besonderheit : Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt seit Anfang 2003 eine besondere Versicherungspflichtgrenze.
Bis zum 31. Dezember 2002 waren Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze gleich hoch. Zum 1. Januar 2003 wurde die Versicherungspflichtgrenze erhöht und von der Beitragsbemessungsgrenze abgekoppelt. Dadurch wären einige privat versicherte Arbeitnehmer versicherungspflichtig geworden: diejenigen, deren Einkommen zwar über der alten, aber unter der neuen Versicherungspflichtgrenze lag. Als Bestandsschutz für diese Gruppe führte der Gesetzgeber die besondere Versicherungspflichtgrenze ein.
Wenden Sie die besondere Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung an, müssen Sie den Lohnunterlagen des Arbeitnehmers einen Nachweis darüber beifügen, dass er am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert war.
Weitere Informationen zur Krankenversicherungspflicht und -freiheit finden Sie in den unseren FAQ .