Home-Office/Tele-Arbeit im europäischen Ausland: Was gilt für die Sozialversicherung von Grenzgänger:innen?
Wer Grenzgänger:innen beschäftigt, die im Ausland im Home-Office/Tele-Arbeit arbeiten, kommt 2 Fragen nicht herum: Wo sind sie sozialversichert? Und welche Bescheinigung muss ich dafür beantragen? Wir geben Antworten und einen Überblick - mit verschiedenen Konstellationen.
Wer sind Grenzgänger:innen und was gilt grundsätzlich?
Grenzgänger:innen sind Beschäftigte, die in einem EU-Staat wohnen, aber in einem anderen (häufig Nachbarland) arbeiten - und täglich/wöchentlich zurückkehren. Liegt ihr Hauptarbeitsort in Deutschland, gilt grundsätzlich deutsches Sozialversicherungsrecht.
Was regelt das multilaterale Rahmenübereinkommen?
Bei Home-Office im Wohnland greift grundsätzlich Art. 13 der VO (EG) 883/04 : Bis 25 Prozent Tele-Arbeit bleibt deutsches SV-Recht bestehen.
Das multilaterale Rahmenübereinkommen (Art. 16 Abs.1 ) erweitert dies auf bis zu 49,99 Prozent Tele-Arbeit - ohne Wechsel.
Übrigens: Das Rahmenübereinkommen trat am 1. Juli 2023 in Kraft und gilt 5 Jahre (mit einmaliger automatischer Verlängerung um weitere 5 Jahre, wenn es nicht gekündigt wird) - jedoch nur für die Länder, die es bisher unterschrieben haben.
Für welche Länder gilt das Abkommen?
Neben Deutschland haben weitere europäische Staaten (darunter die meisten Nachbarländer) das Abkommen unterzeichnet.
Gut zu wissen:
Eine aktuelle Länderliste finden Sie auf der Seite des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes für Soziale Sicherheit (FÖD).
Staaten können das Rahmenübereinkommen noch nachträglich unterzeichnen. In diesem Fall gilt die Ausnahmevereinbarung erst ab dem Monat, der auf die Unterzeichnung folgt.
Welches SV-Recht gilt grundsätzlich? Und welchen Antrag brauche ich?
| Anteil an Tele-Arbeit | Was gilt? | Antrag |
|---|---|---|
| bis 49,99 Prozent | Deutsches SV-Recht - vorausgesetzt diese Punkte werden erfüllt und die DVKA genehmigt eine Ausnahmevereinbarung:
| DVKA-Antrag auf Ausnahmevereinbarung zur Tele-Arbeit |
| über 50 Prozent | Recht im Ausland | Kein Antrag |
| Anteil an Tele-Arbeit | Was gilt? | Antrag |
|---|---|---|
| bis 25 Prozent | Deutsches Recht (nach dem DVKA-Antrag) |
DVKA-Antrag auf Tätigkeit in mehreren Staaten
Mehr Infos finden Sie in unserem Artikel zur Mehrfachbeschäftigung. |
| über 25 Prozent | Recht im Ausland | Kein Antrag |
Praxistipp DVKA: Antrag ausfüllen
- Einsatzorte: Alle Orte nennen (inkl. Home-Office im Wohnstaat).
- BEGRUENDUNG_BESONDERE_UMSTAENDE: "TW FA: Telearbeit im Wohnstaat unter 50 Prozent"
- MEHRERE_STAATEN: "J" setzen - auch bei nur 2 Staaten (DVKA prüft Einzelfälle)
Gut zu wissen: Seit dem 1. Juli 2023 können Sie einen Antrag rückwirkend für 3 Monate ab Beschäftigungsbeginn stellen - vorausgesetzt die betroffene Person hat in diesem Zeitraum in Deutschland durchgehend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.
So berechnen Sie den Tele-Arbeits-Anteil
Die DVKA verlangt eine vorausschauende Beurteilung auf Basis der nächsten 12 Kalendermonate. Dabei wird nur die planmäßige Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Urlaubstage und Feiertage).
- Relevante Arbeitstage: Gesamtarbeitstage minus Urlaubstage
- Tele-Arbeit-Anteil: (planmäßige Tage im Wohnsitzland) / Summe relevanter Arbeitstage
- Grenze prüfen: Maximal 49,99 Prozent
Praxisbeispiel Frau Schulze
Frau Schulze arbeitet in Vollzeit für einen deutschen Arbeitgeber, hat ihren Wohnsitz in Belgien und leistet dort Tele-Arbeit.
Im Kalenderjahr sind 250 Arbeitstage vorgesehen, wovon 30 Tage Erholungsurlaub abgezogen werden.
Schritt 1: Relevante Arbeitstage berechnen
250 Arbeitstage - 30 Urlaubstage = 220 relevante Arbeitstage
Schritt 2: Maximale Tele-Arbeitstage ermitteln
220 Tage × 49,99 Prozent = 109,978 Tage (gerundet 109 Tage)
Ergebnis: Frau Schulze darf planmäßig maximal 109 Tage Tele-Arbeit im Wohnsitzland (Belgien) leisten, um unter der 49,99-Prozent-Grenze zu bleiben.
Gut zu wissen:
Krankheitstage ändern nachträglich nichts an der Berechnung - auch wenn Frau Schulze krankheitsbedingt an einem geplanten Tele-Arbeitstag fehlt.
Ungeplante Abwesenheiten (z. B. Arzttermine) beeinflussen die DVKA-Entscheidung nicht.
Welche Bescheinigung brauche ich?
| Anteil an Tele-Arbeit | Bescheinigung | Erklärung |
|---|---|---|
| unter 25 Prozent (mit/ohne Rahmenübereinkommen) | A1 in Deutschland (nach Prüfung EimS) | EimS = Einheitliches SV-Meldeverfahren (elektronische Meldung an die Krankenkasse). Alle Grenzgänger:innen, die teilweise im Home-Office arbeiten, brauchen eine A1-Bescheinigung , um den Sozialversicherungsstatus gegenüber den Behörden nachzuweisen. |
| 25-49,99 Prozent (mit Rahmenübereinkommen) | A1 in Deutschland (nach Prüfung der Ausnahmevereinbarung) | Grenzgänger:innen bleiben in Deutschland sozialversichert, wenn eine DVKA-Ausnahmevereinbarung zur Tele-Arbeit genehmigt wurde |
| ab 50 Prozent | A1 im Wohnland | Wer 50 Prozent und mehr im ausländischen Home-Office arbeitet, wechselt in das Sozialversicherungssystem des Wohnlandes. In diesem Fall stellen Sie als Arbeitgeber den Antrag auf eine A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle im Wohnsitzland. |
Mehr Infos
- Die DVKA bietet auf ihrer Übersichtsseite zur Tele-Arbeit alle Infos und FAQs zum multilateralen Rahmenübereinkommen.
- TK-Artikel zum Thema Grenzgänger:innen und mobiles Arbeiten und zur A1-Bescheinigung
- Zum Thema Mehrfachbeschäftigung: Beschäftigung in mehreren Staaten - welches Sozialversicherungsrecht gilt?