A1-Bescheinigung wurde widerrufen – was heißt das für Sie als Personalverantwortliche:r?
Falsche Angaben, neue Umstände, nachträgliche Erkenntnisse - es gibt verschiedene Gründe, warum eine A1-Bescheinigung zurückgenommen wird. Wichtig ist: Sie können aktiv steuern, wie gut Ihr Unternehmen jetzt durch den Prozess kommt. Hier erhalten Sie einen kompakten Überblick, wie Sie bei einem Widerruf strukturiert vorgehen.
Wann wird eine A1-Bescheinigung zurückgenommen?
Wurde eine A1-Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt, kann der zuständige Sozialversicherungsträger sie widerrufen.
Typische Gründe sind zum Beispiel:
- Die Umstände der Entsendung haben sich wesentlich verändert.
- Nachträglich wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine A1-Bescheinigung doch nicht erfüllt waren.
Was bedeutet das konkret? Beispiele für einen Widerruf
Ein Widerruf kann unter anderem dann erfolgen, wenn:
- die Entsendung länger als 24 Monate dauert,
- die im Ausland eingesetzte Person vor der Entsendung nicht mindestens einen Monat dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlag,
- die entsendete Person im Ausland einem anderen Arbeitgeber überlassen wird.
Wichtig für Ihre Praxis: Prüfen Sie auch während der Laufzeit einer A1-Bescheinigung regelmäßig, ob sich die Verhältnisse ändern und ob diese Änderungen meldepflichtig sind. Ein Widerruf droht auch dann, wenn relevante Veränderungen nicht angezeigt werden.
Welche Folgen hat ein Widerruf der A1?
Wird eine A1-Bescheinigung von Amts wegen widerrufen, kann das dazu führen, dass Ihre entsandten Mitarbeitenden dem Sozialversicherungssystem des Einsatzlandes unterliegen. Für Sie als Arbeitgeber kann das bedeuten:
- rückwirkende Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im zuständigen Staat,
- mögliche Strafzahlungen und Säumniszuschläge.
Mit einem klaren Vorgehen lassen sich Risiken und Mehraufwand aber in vielen Fällen gut begrenzen.
Ihre To-dos beim Widerruf - Schritt für Schritt
Sobald Sie über den Widerruf einer A1-Bescheinigung informiert werden, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
1. Stornierungsmeldung prüfen
- Analysieren Sie die Gründe für die Rücknahme.
- Klären Sie, ob ein Widerspruch oder andere rechtliche Schritte sinnvoll sein können.
- Nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger auf, um offene Fragen zu klären und Details zu erhalten.
2. Abmeldung im DEÜV-Meldeverfahren
Wird eine A1-Bescheinigung abgelehnt oder widerrufen, gilt deutsches Recht in der Regel nicht weiter.
- Melden Sie die betroffenen Mitarbeitenden - sofern erforderlich - über das maschinelle Meldeverfahren von der deutschen Sozialversicherung ab.
3. Anmeldung im Einsatzland
Unterliegen Ihre Mitarbeitenden dem Sozialversicherungssystem des Einsatzlandes:
- veranlassen Sie die Anmeldung bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern im Einsatzland,
- nutzen Sie für einen ersten Überblick die Informationen zu den Verbindungsstellen auf der Seite der Europäischen Kommission.
4. Anpassung der Gehaltsabrechnung
Bei einer rückwirkenden Rücknahme:
- passen Sie die Gehaltsabrechnungen entsprechend an,
- berücksichtigen Sie dabei die im Einsatzland anfallenden Sozialversicherungsbeiträge.
5. Dokumentation und interne Kommunikation
- Dokumentieren Sie alle Schritte und Entscheidungen nachvollziehbar.
- Informieren Sie alle relevanten internen Stellen (z. B. Personalabteilung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, ggf. Finance/Controlling).
So stellen Sie sicher, dass alle im Unternehmen konsistent handeln.
6. Fachliche Beratung einholen
- Ziehen Sie bei Bedarf Steuer- und/oder Rechtsberatung hinzu.
So können Sie Auswirkungen des Widerrufs fundiert einschätzen und Ihre Verpflichtungen sicher erfüllen.
7. Information der Mitarbeitenden
- Informieren Sie betroffene Mitarbeitende zeitnah und möglichst schriftlich über die Rücknahme der A1-Bescheinigung,
- erläutern Sie die Konsequenzen und die nächsten Schritte transparent.
8. Unterstützung für Mitarbeitende organisieren
- Unterstützen Sie Ihre Mitarbeitenden bei Kontakten mit den Behörden im Einsatzland und bei administrativen Erfordernissen,
- bieten Sie - sofern vorhanden - interne Ansprechpersonen oder Leitfäden an.
Damit stärken Sie Sicherheit und Vertrauen bei Ihren Teams im Auslandseinsatz.
Dialog- und Vermittlungsverfahren - wann kommt es zum Einsatz?
Widerruft der inländische Sozialversicherungsträger selbst die A1-Bescheinigung, gibt es kein Dialog- und Vermittlungsverfahren zwischen dem inländischen und dem ausländischen Träger.
So hat es der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 16. November 2023 (C‑422/22) entschieden.
Anders sieht es aus, wenn:
- der Sozialversicherungsträger des Aufnahmestaates die Richtigkeit der A1-Bescheinigung anzweifelt und
- vom Sozialversicherungsträger des Entsendestaates eine Überprüfung verlangt.
Können sich beide Träger nicht einigen, wird ein Dialog- und Vermittlungsverfahren durchgeführt.
Welchen Vorteil hat das Dialog- und Vermittlungsverfahren für Arbeitgeber?
Der große Vorteil für Sie: Nach Abschluss des Verfahrens ist die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit eindeutig geklärt. Das bedeutet für Sie:
- weniger organisatorischen Aufwand,
- eine klare, rechtlich verbindliche Entscheidung,
- ein abgestimmtes Vorgehen der beteiligten Sozialversicherungsträger.
Wichtig zu wissen: In der Vermittlungszeit sind die betroffenen Mitarbeitenden vorläufig im Wohnstaat beziehungsweise in dem Staat versichert, in dem der Antrag zuerst gestellt wurde.
Weitere Infos zur A1-Bescheinigung
- Beantragung
Sie als Arbeitgeber beantragen eine A1-Bescheinigung für Ihre Mitarbeitenden. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie dabei im SV-Meldeportal vorgehen, finden Sie in unserem Artikel "Anleitung: A1-Antrag im SV-Meldeportal". - FAQ zur A1
Die häufigsten Fragen und Antworten zur A1 finden Sie in unseren FAQs .