Entgeltfortzahlung an Feiertagen im In- und Ausland - das Wichtigste auf einen Blick
Der 1. Mai, Himmelfahrt und Pfingsten sind bei uns gesetzliche Feiertage. Aber wie sieht es aus, wenn Ihre Mitarbeitenden an diesen Tagen dienstlich im Ausland unterwegs sind? Müssen sie dort arbeiten oder haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Und was ist, wenn dort ein Feiertag ist, bei uns aber nicht?
Die Weiterzahlung des Gehalts an deutschen gesetzlichen Feiertagen im Inland ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt (§ 2 EntgFG).
Und wenn jemand an einem deutschen Feiertag im Ausland arbeitet?
Wenn Mitarbeitende an einem deutschen gesetzlichen Feiertag dienstlich im Ausland unterwegs sind oder sich dort fortbilden, müssen sie an diesem Tag arbeiten. Deutsche gesetzliche Feiertage begründen im Ausland kein Arbeitsverbot und führen daher auch nicht zum Arbeitsausfall.
Ist der Feiertag jedoch gleichzeitig auch im Ausland ein freier Tag - also wird in der ausländischen Betriebsstätte an diesem Tag ebenfalls nicht gearbeitet -, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 615 Satz 1, 3 BGB, nach dem der Arbeitgeber das Risiko für den Arbeitsausfall trägt (Betriebsrisiko).
Höhe des Urlaubsentgelts
Sofern ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, beträgt sie in der Regel das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Feiertag erhalten hat.
Feiertage in anderen Ländern
Wenn Ihre Mitarbeitenden in einem anderen Land für Sie arbeiten, sollten Sie sich über die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Zielland informieren: Einige Länder haben eine ähnliche Feiertagsregelung wie Deutschland, während andere keine Entgeltfortzahlung an Feiertagen vorsehen.
Eine Übersicht über weltweite Feiertage bietet zum Germany Trade & Invest (GTAI). Dort finden Sie pro Land eine Aufstellung der Feiertage - zusammen mit Hinweisen zu den gesetzlichen Regelungen.
Was ist mit ausländischen Feiertagen in Deutschland?
Werden Mitarbeitende aus dem Ausland in Deutschland beschäftigt, gelten für sie die Feiertage ihres Heimatlandes nicht. An Tagen, die nur in ihrem Heimatland gesetzliche Feiertage sind, müssen sie hier also trotzdem arbeiten. Wenn sie an diesen Tagen frei haben möchten, müssen sie dafür Urlaub nehmen oder sich anderweitig freistellen lassen.