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Die Impfung

Art des Impfstoffes

Der Totimpfstoff besteht aus Teilen des Hepatitis-Virus und wird in den Muskel gespritzt.

Die Impfung gegen Hepatitis B wird auch in Kombination mit anderen Impfstoffen angeboten.

Wirksamkeit

Die Impfung schützt rund 95 Prozent der Geimpften vor einer Hepatitis-B-Erkrankung und hält mindestens zehn Jahre an.

Eine erfolgreiche Hepatitis-B-Impfung schützt auch vor einer Hepatitis-D-Virus-Infektion.

Nebenwirkungen

Es kann an der Einstichstelle zu Reaktionen wie Rötungen, Schwellungen oder Schmerzen kommen. Gelegentlich kommt es auch zu Schwellungen der in der Nähe liegenden Lymphknoten. Selten treten Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Kopf- und Gliederschmerzen und leichte bis mäßige Temperaturerhöhungen auf. Erhöhungen der Leberwerte und allergische Reaktionen kommen nur in Einzelfällen vor.

Wer sollte sich gegen Hepatitis B impfen lassen und wann?

Altersbezogene Impfempfehlung - über TK-Gesundheitskarte

Alle Säuglinge und Kleinkinder sollten entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) jeweils eine Hepatitis-B-Impfung im Alter von zwei, drei, vier Monaten und im Alter von elf bis vierzehn Monaten erhalten.

Bei monovalenter Anwendung, also bei einer Impfung mit einem Einzelimpfstoff gegen Hepatitis B, beziehungsweise bei Kombinationsimpfstoffen ohne Pertussiskomponente kann die Dosis im vollendeten dritten Lebensmonat entfallen.

Nachholimpfung (Grundimmunisierung aller noch nicht Geimpften bzw. Komplettierung einer unvollständigen Impfserie) zwischen dem 15. Lebensmonat und dem Alter von 17 Jahren.

Eine Wiederholungsimpfung zehn Jahre nach Impfung im Säuglingsalter ist derzeit für Kinder und Jugendliche nicht generell empfohlen. Genauso wird auch eine Auffrischungsimpfung ab dem Alter von 18. Jahren nicht generell, sondern nur für bestimmte Risikogruppen empfohlen.

Medizinische Impfempfehlung - über TK-Gesundheitskarte

Für Neugeborene: Schwangere sollten ihr Blut auf Hepatitis-B-Antikörper untersuchen lassen. Die Untersuchung sollte - den Mutterschaftsrichtlinien (MuSchHiR) entsprechend - nach der 32. Schwangerschaftswoche erfolgen, möglichst nah am Geburtstermin.

Ist das Ergebnis positiv, sollte das Neugeborene innerhalb von zwölf Stunden nach der Geburt gegen Hepatitis B geimpft werden. Gleiches gilt, wenn unklar ist, ob die Mutter Hepatitis-B-Antikörper im Blut hat und eine Blutuntersuchung der Mutter nicht sofort möglich ist.

Wird erst in den Tagen nach der Geburt festgestellt, dass die Mutter Hepatitis-B-Antikörper besitzt, kann das Kind noch innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt geimpft werden.

Für Kinder, Jugendliche und Erwachsene: Kinder und Jugendliche, die einer Risikogruppe angehören, erhalten eine Wiederimpfung entsprechend den Regelungen der Schutzimpfungsrichtlinie (SiR).

Empfohlen wird die Impfung gegen Hepatitis B nach der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zudem folgenden Personen mit besonderer gesundheitlicher Gefährdung:

  • Patienten mit chronischer Nierenerkrankung (Dialyse)/Leberkrankheit/Krankheit mit Leberbeteiligung/häufiger Übertragung von Blut(-Bestandteilen, zum Beispiel Hämophilie)
  • Patienten vor ausgedehnten chirurgischen Eingriffen (zum Beispiel unter Verwendung der Herz-Lungen-Maschine),
  • HIV-Positive
  • Kontakt mit HBsAg-Trägern in Familie/Wohngemeinschaft
  • Sexualkontakt zu HBsAg-Träger bzw. Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung
  • Drogenabhängigkeit, längerer Gefängnisaufenthalt
  • Durch Kontakt mit HBsAg-Trägern in einer Gemeinschaft (Kindergärten, Kinderheime, Pflegestätten, Schulklassen, Spielgemeinschaften) gefährdete Personen
  • Patienten in psychiatrischen Einrichtungen oder Bewohner vergleichbarer Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte sowie Personen in Behindertenwerkstätten

Berufliche Impfempfehlung - über TK-Gesundheitskarte

Bei beruflich bedingter Gefährdung durch Kontakt mit infiziertem Blut oder infizierten Körperflüssigkeiten sollte nach der Schutzimpfungsrichtlinie (SiR) ebenfalls gegen Hepatitis B geimpft werden, insbesondere bei folgenden Berufen und Expositionsbedingungen, einschließlich Auszubildender und Studenten:

  • Gesundheitsdienst (inklusive Labor, technischer Reinigungs-/Rettungsdienst)
  • Personal psychiatrischer/Fürsorgeeinrichtungen, Asylbewerberheime
  • Müllentsorger oder bei industriellem Umgang mit Blut(-Produkten)
  • Ehrenamtliche Ersthelfer, Polizisten, Sozialarbeiter
  • (Gefängnis-)Personal mit Kontakt zu Drogenabhängigen

Gegebenenfalls ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Berufliche Impfempfehlung - Leistung des Arbeitgebers

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist in den folgenden, dem Anhang der ArbMedVV zu entnehmenden Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Arbeitgeber für die Kostenübernahme verantwortlich:

  • Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen und Betreuung von Behinderten, einschließlich der Bereiche, die der Versorgung beziehungsweise der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen (Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann; insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung)
  • Notfall- und Rettungsdienste (Expositionsbedingungen, wie zuvor beschrieben)
  • Pathologie (Expositionsbedingungen, wie zuvor beschrieben)
  • Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)

Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber am besten vor der Impfung wegen einer etwaigen Kostenübernahme an, da er nach der ArbMedVV verpflichtet ist, die Kosten der Impfung zu übernehmen.

Reiseschutzimpfung bei privaten Auslandsreisen - Mehrleistung der TK

Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis-B-Prävalenz bei Langzeitaufenthalten mit engem Kontakt zu Einheimischen wird entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ebenfalls zur Impfung geraten.

Eine Auffrischungsimpfung wird empfohlen, wenn die letzte Impfung mehr als zehn Jahre zurückliegt.

Reisende werden gebeten, sich rechtzeitig auf den Seiten des Auswärtigen Amts zu informieren:

Für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einer privaten Auslandsreise gilt bei der TK folgende Regelung: