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Wer nur etwas mehr als im Minijob verdient, bekommt das volle Leistungspaket der Sozialversicherung beinahe zum Nulltarif, weil für diese Beschäftigten kaum Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Allerdings gibt es eine höhere Steuerbelastung als in einem Minijob. Hier finden Sie die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Beschäftigungsformen:

Was sind die Verdienstgrenzen von Minijob und Midijob?

Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. Dafür genügt es bereits, durchschnittlich einen Cent mehr als die Geringfügigkeitsgrenze monatlich zu verdienen. 

  • Minijob-Verdienstgrenze: bis 603 Euro monatlich. Die Verdienstgrenze orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn (2026: 13,90 Euro pro Stunde) und wird daher immer wieder angepasst.
  • Midijob-Verdienstgrenze: 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. Mehr zu den genauen Regelungen finden Sie auf unserer Übersichtsseite .

Monatliche Arbeitsstunden - gibt es Grenzen?

Bei Minijobs werden die monatlichen Arbeitsstunden durch die Verdienstgrenze und den Mindestlohn beschränkt. Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro (Mindestlohn 2026) und der Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich ergeben sich rund 43 Arbeitsstunden, die pro Monat maximal möglich sind.

Auch bei Midijobs hängt die maximale Arbeitszeit vom Stundenlohn ab. Wird der Mindestlohn gezahlt, sind bei 13,90 Euro pro Stunde und der Verdienstgrenze von 2.000 Euro in etwa 143 Arbeitsstunden pro Monat möglich. 

Tipp: Bei TK-Lex finden Sie rechtliche Hintergründe, Regelungen, Erklärungen und Tipps rund um das Thema Arbeitszeit .

Wie ist es mit der Sozialversicherungspflicht?

Minijobs sind - mit Ausnahme der Rentenversicherung - sozialversicherungsfrei und nicht sozialversicherungspflichtig. Minijobber können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. 

Hinweis: Ab Juli 2026 können Minijobber die Befreiung einmalig wieder zurücknehmen, wenn sie doch wieder in die Rentenversicherung einzahlen möchten. Hier lesen Sie mehr über die aktualisierten Geringfügigkeits-Richtlinien .

Midijobs sind versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. 

Welche Sozialabgaben fallen beim Minijob an und wer trägt sie?

Für Arbeitgeber fallen bei Minijobs Sozialabgaben in Höhe von insgesamt 28 % an: 13 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung + 15 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Die Abgaben werden an die Minijobzentrale gezahlt. 

Die Minijobber zahlen 3,6 % zur Rentenversicherung, sofern sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. 

Die geringen Abgaben sind ein Vorteil, allerdings begründen Minijobs damit keinen Versicherungsschutz für die Beschäftigten.

Welche Sozialabgaben fallen bei Midijobs an und wer trägt sie?

Midijobber sind über die Sozialversicherung abgesichert. Bei ihnen werden die Sozialversicherungsabgaben auf eine besondere Weise berechnet: Wenn Ihre Beschäftigten knapp oberhalb der Minijobgrenze verdienen, fällt ihr Beitragsanteil geringer aus. Je höher der monatliche Verdienst, desto höher auch der Beitragsanteil. 

Die Beitragsanteile für die Beschäftigten im Übergangsbereich werden nach einer besonderen Formel berechnet, die unter anderem vom jährlich festgelegten Faktor F abhängt. 

Der Arbeitgeber zahlt dagegen die Hälfte des vollen Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser liegt 2026 bei: Krankenversicherung 14,6 % + KV-Zusatzbeitrag (abhängig von der Krankenkasse) bei der TK: 2,69 % + RV: 18,6 % + ALV: 2,6 % + PV: 3,6 %.

Unser Tipp: Einfacher geht es mit unserem Midijobrechner : So können Sie als Arbeitgeber leicht bestimmen, wie hoch Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil im Übergangsbereich bei welchem Gehalt ausfallen.

Rechenbeispiel: Die Abgaben für Minijobs und Midijob im Vergleich

Vergleicht man für das Jahr 2026 die Abgaben für einen Minijob mit 603 Euro monatlich mit einem Midijob für 604 Euro monatlich, ergeben sich für einen Beispielarbeitgeber und einen Beispielarbeitnehmer folgende Beitragshöhen:

Beiträge des Arbeitgebers:

  • Minijob mit 603 Euro = 168,84 Euro pauschaler Arbeitgeberbeitrag pro Monat
  • Midijob mit 604 Euro =  178,93 Euro, inklusive Umlageversicherungen und abhängig vom Zusatzbeitrag der Krankenkasse 

Beiträge des Arbeitnehmers:

  • Minijob mit 603 Euro = 21,71 Euro Arbeitnehmerbeitrag für die RV
  • Midijob mit 604 Euro = 2,70 Euro Arbeitnehmerbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, abhängig vom Zusatzbeitrag der Krankenkasse und der familiären Situation des Arbeitnehmers für den PV-Beitrag

Besteht Lohnsteuerpflicht bei Minijobs und Midijobs? 

Mini- und Midijobs sind jeweils steuerpflichtig. 

Minijobs bis 603 Euro: Arbeitgeber erheben die Lohnsteuer in der Regel pauschal mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % und führen sie zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Minijob-Zentrale ab.

Midijobs im Übergangsbereich: Die Lohnsteuer wird nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklassen) erhoben und vom Arbeitsentgelt abgezogen.

Haben Minijobber und Midijobber die gleichen Rechte?

Ja, für sie gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Demnach dürfen Arbeitgeber ihre Minijobber nicht schlechter behandeln als vergleichbare Beschäftigte, die mehr arbeiten. 

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nur dann nicht, wenn sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vorliegen. Dazu gehören zum Beispiel die Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen. 

Minijobber haben - genau wie andere Beschäftigte auch - einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub. Hier lesen Sie mehr über die arbeitsrechtlichen Regeln bei Minijobs.

Mehr Wissen und Arbeitshilfen

Sie möchten Ihr Wissen über die Regelungen und Bedingungen von Minijobs und Midijobs weiter vertiefen? Hier finden Sie unsere Linksammlung mit weiterführenden Infos:

Vertieftes Wissen

Rechner

Arbeitshilfen und Fragebögen