Die Leistungen im GKV-System müssen dem Wirtschaftlichkeitsgebot ebenso entsprechen wie dem Qualitätsgebot. Die Qualität und Wirksamkeit einer Versorgungsleistung müssen weiterhin dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Seit über zwanzig Jahren sind Qualitätssicherungsmaßnahmen rechtlicher Regelungstatbestand im Sozialgesetzbuch V (SGB V). Nach §108 SGB V müssen alle zugelassenen Krankenhäuser sowie vertrags-/vertragszahnärztlich tätigen Leistungserbringenden an Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung teilnehmen. Außerdem sind sie dazu verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement zu betreiben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) definiert seit jeher als untergesetzlicher Normgeber Struktur- und Prozessqualität, sowie Mindestmengenregelungen. Das Ziel dieser Vorgaben ist es, an zentralen Stellen optimale strukturelle Voraussetzungen für die medizinische Versorgung zu schaffen. Weiterhin soll sichergestellt werden, dass bei außergewöhnlich schwierigen oder gefährlichen Operationen besonders routiniertes und qualifiziertes Personal zum Einsatz kommt. Wie die unterschiedlichen Vorgaben des G-BA wirken, erläutern wir im nächsten Abschnitt.

Qualitätsvorgaben auf unterschiedlicher Ebene

Die einrichtungsübergreifende externe Qualitätssicherung (externe QS) bezeichnet die Messung von Qualitätsindikatoren. Diese sind für einzelne Diagnosen bzw. Prozeduren vom G-BA festgelegt. Im stationären Bereich ist das per Qualitätsindikatoren erfasste Leistungsspektrum seit fast zwanzig Jahren konstant. Diese Statik der Qualitätsmessung kann dazu führen, dass in vielen oder sogar in allen Kliniken maximale Qualitätseffekte erzielt wurden. So deuten aktuelle Forschungsbefunde (vgl. Geraedts 2019) darauf hin, dass die Verbesserungspotenziale durch die bekannten Indikatoren ausgeschöpft sind und alle Einrichtungen ein identisches Leistungsniveau erreichen. Für eine nach außen transparentere externe Qualitätssicherung und eine breitere Qualitätsdynamik sollte der Einsatz externer Qualitätssicherungsmaßnahmen in Zukunft ausgeweitet werden.

Während die externe QS auf spezielle Diagnosen bzw. Erkrankungen abzielt, definieren Strukturvorgaben die konzeptionellen Rahmenbedingungen für bestimmte Leistungsbereiche. Strukturqualitätsvorgaben fokussieren somit die personellen und fachlichen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die zur Verfügung stehende Infrastruktur und Organisation. Dies hat den Vorteil, dass auch Leistungsbereiche in den Fokus genommen werden können, die sich durch einzelne Prozeduren nicht abbilden lassen, zum Beispiel die geriatrische oder onkologische Versorgung. In Kombination mit einer ausgebauten externen QS können Qualitätsmaße so zu echten Planungshilfen für die stationäre Versorgung werden.

Krankenhausplanung qualitätsorientierter weiterentwickeln

Bislang werden von den insgesamt 250 vorhandenen Qualitätsindikatoren nur elf vom G-BA als relevant für die Krankenhausplanung eingestuft. Selbst beim Verfehlen der qualitativen Mindestanforderungen existieren keine Sanktionsmechanismen, um die Versorgung an andere Standorte zu verlagern. Damit die Versorgungsqualität ein Instrument zur Krankenhausplanung werden kann, fordern einige Expertinnen und Experten Reformen beim Einsatz externer Qualitätssicherungsmaßnahmen. Auch aus TK-Sicht kann ein transparentes Qualitätsmanagement und eine damit einhergehende bessere planerische Verteilung der stationären Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern zwei Versorgungsherausforderungen lösen. Zum einen können so die geringer werdenden personellen Ressourcen konzentriert eingesetzt werden und zum anderen könnten sich die politischen Entscheidungstragenden und die Institutionen der Selbstverwaltung auf die distanzüberbrückende Patientenmobilität fokussieren.