Arbeitgeber melden Beschäftigte bei der neuen Krankenkasse per Datenübermittlung an. Die Meldung über die Bestätigung der Mitgliedschaft erhalten sie dann von der neuen Krankenkasse auf dem gleichen Weg. Die Mitgliedsbescheinigung per Post ist seit dem 1. Januar 2021 entfallen.
Mit dem Beitragsnachweis teilen Sie der Einzugsstelle die Höhe und Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge, die Umlagebeiträge zur U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage mit.
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Wir machen Ihnen die Beitragszahlung so einfach wie möglich: Lassen Sie die Beiträge direkt von Ihrem Konto abbuchen. Erteilen Sie Ihr SEPA-Lastschriftmandat bequem über Ihr Lohnabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Übrigens: Der Widerruf erfolgt auch elektronisch.
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Die Regel besagt: Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse um 0:00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstags eines Monats vorliegen. Für Sie heißt das: Sie müssen den Beitragsnachweis rechtzeitig übermitteln, spätestens am vorherigen Tag bis 24 Uhr. Die aktuellen Termine finden Sie in unseren Übersichten.
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Zum 1. Januar eines Jahres ändern sich in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen und damit auch die Beiträge. Deswegen dürfen Arbeitgeber nicht vergessen, ihren Dauerbeitragsnachweis anzupassen - sofern sie einen eingerichtet haben.
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In vielen Fällen können Sie die voraussichtliche Beitragsschuld nicht rechtzeitig ermitteln. Dann greift die sogenannte Vereinfachungsregel: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie den Beitrag des Vormonats zahlen.
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Wenn Sie für einen Arbeitnehmer zu hohe Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese auf Antrag zurück.
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Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie die Beiträge entrichtet haben. Eventuell erhobene Säumniszuschläge oder Mahnkosten kann die TK nicht zurückerstatten.
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Beantragen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt digital über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Praktisch: Auch Abos sind möglich.
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Wenn Sie einen Rentner oder Pensionär als Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie Beiträge an die zuständige Krankenkasse abführen. Ihr Mitarbeiter muss diese in der "Erklärung des Versorgungsempfängers über seine Krankenkassenzugehörigkeit" angeben. Wir stellen ein Musterformular zur Verfügung.
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2026 beträgt der monatliche Höchstzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung 502,49 Euro. Er gilt für Beschäftigte, die freiwillig gesetzlich bei der TK krankenversichert sind.
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Damit wir Sie als Firmenkunden optimal betreuen können, benötigen wir Ihre aktuellen Firmenstammdaten. Seit dem 1. Juli 2023 gilt: Ihr Arbeitgeberbeitragskonto (Arbeitgeberkonto) legen Sie elektronisch über das Meldeverfahren an, z.B. über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal.
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Wir machen Ihnen die Beitragszahlung so einfach wie möglich: Lassen Sie die Beiträge direkt von Ihrem Konto abbuchen. Erteilen Sie Ihr SEPA-Lastschriftmandat bequem über Ihr Lohnabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Übrigens: Der Widerruf erfolgt auch elektronisch.
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Beantragen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt digital über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Praktisch: Auch Abos sind möglich.
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Sie können bei uns einen Auszug aus Ihrem Arbeitgeber-Beitragskonto anfordern. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf.
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Die Beiträge sind immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Der Bankarbeitstag richtet sich nach dem Sitz der Krankenkasse. In unserer Übersicht finden Sie alle Termine auf einen Blick.
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Die Regel besagt: Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse um 0:00 Uhr des fünftletzten Bankarbeitstags eines Monats vorliegen. Für Sie heißt das: Sie müssen den Beitragsnachweis rechtzeitig übermitteln, spätestens am vorherigen Tag bis 24 Uhr. Die aktuellen Termine finden Sie in unseren Übersichten.
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Beiträge von freiwillig Versicherten sind erst am 15. des Folgemonats fällig. Fällt der 15. auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, genügt es, wenn die Zahlung am darauffolgenden Bankarbeitstag auf dem Konto der TK eingeht.
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Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie die Beiträge entrichtet haben. Eventuell erhobene Säumniszuschläge oder Mahnkosten kann die TK nicht zurückerstatten.
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