Für beschäftigte Rentner, die ihre Rente erhalten, weil sie berufs- oder erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert sind, entfallen zum Teil die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung - auch die des Arbeitgebers.
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Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
In der Arbeitslosenversicherung besteht grundsätzlich auch Versicherungspflicht, es sei denn, die Arbeitsagentur hat festgestellt, dass der Beschäftigte aufgrund seiner Leistungsminderung der Arbeitsvermittlung auf Dauer nicht zur Verfügung steht.
Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Für die Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten, auch nicht der Arbeitgeberanteil.