Beschäftigte, die wegen Erwerbsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung Rente beziehen, zahlen für die Beschäftigung keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Das gilt auch für den Arbeitgeber. Für die übrigen Zweige der Sozialversicherung fallen jedoch Beiträge daraus an. 

Weitere Details

In der Krankenversicherung gilt der ermäßigte Beitragssatz, denn diese Rentner haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

Weitere Informationen zur Beschäftigung von Rentnern und Pensionären finden Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Rentnern (PDF, 190 kB) .