Ausnahmen gab es schon vorher (3/6)
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Auch schon vor März 2017 konnten schwerkranke Patienten Medikamente zu Lasten der Krankenkasse bekommen, die Cannabinoide enthalten.
Hierbei geht es vor allem um die zugelassenen Fertigarzneimittel Sativex® und Canemes®. Auch Dronabinol konnte in bestimmten Ausnahmefällen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
- Sativex® ist ein Mundspray, das in der Therapie von Patienten mit Multipler Sklerose eingesetzt wird. Zugelassen ist es für die Zusatzbehandlung von mittelschwerer bis schwerer Verkrampfung - der sogenannten Spastik - aufgrund von Multipler Sklerose. Sativex® ist ein Fertigarzneimittel, das innerhalb der Zulassung, wie jedes andere Medikament verschrieben werden kann.
- Canemes® ist eine Fertigarznei mit dem Wirkstoff Nabilon. Erwachsene Patienten bekommen Canemes® gegen Übelkeit und Erbrechen während der Chemotherapie. Die Anwendung kommt dann in Frage, wenn die Krebspatienten auf andere Behandlungsmöglichkeiten nicht ansprechen.
- Dronabinol steht in Deutschland lediglich als Rezepturarzneimittel zur Verfügung. Apotheker bereiten das entsprechende Medikament also individuell als Tropfen oder Kapseln zu. Ärzte konnten im begründeten Ausnahmefall auch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes Dronabinol verordnen. Eine Therapie musste bei der Krankenkasse beantragt werden.
Im Gegensatz dazu war der Zugang zu einer Therapie mit Cannabisblüten bis März 2017 schwieriger: Eine Behandlung mit Medizinal-Cannabis war nur nach vorheriger Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Madizinprodukte (BfArM) nach § 3 Absatz 2 BtMG möglich. Die Kosten hierfür mussten die jeweiligen Patienten selbst bezahlen.
Ausnahmegenehmigungen sind unter anderem bei folgenden Diagnosen erteilt worden: Schmerz, ADHS, Spastik, Depression, Inappetenz/Kachexie, Tourette-Syndrom, Darmerkrankungen oder Epilepsie. Insgesamt lag die Zahl der genehmigten Ausnahmen bei etwas mehr als 1.000 Fällen.
Seit März 2017 ist die Erstattung von medizinischen Cannabis im Sozialgesetzbuch geregelt (§ 31 Abs. 6 SGB V). Allerdings gelten jetzt andere Voraussetzungen für die Genehmigung.