Knackpunkt Verordnung und Studienlage (4/6)
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Bisher gab es die Ausnahmeerlaubnis, jetzt gibt es ein Gesetz. Doch das macht die Lage noch nicht eindeutig.
Denn: Die Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) darf verordnete Leistungen normalerweise nur dann genehmigen, wenn - so ist es gesetzlich festgelegt - Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen.
Keine eindeutige Lage bei den Indikationen
Bei Cannabis als Medizin ergibt sich jedoch folgende Problematik: Zwar ist Cannabis in der Vergangenheit bei unterschiedlichsten Indikationen angewendet worden, doch gibt es für die meisten Anwendungsbereiche zu wenige Studien, um eine Behandlung mit Cannabis wissenschaftlich begründen zu können. Und auch das neue Gesetz benennt nicht klar, bei welchen Indikationen Cannabis als Medizin verordnet werden darf.
Die Krankenkassen gehen deshalb in der Regel so vor, dass sie die Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) einbinden. Diese prüfen dann aus fachlicher Sicht, ob für die beantragte Anwendung (beispielsweise bei Schmerzen, bei Multipler Sklerose oder bei Übelkeit aufgrund von Chemotherapie) eine Behandlung mit Cannabis bei dem jeweiligen Patienten angemessen erscheint, das heißt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.