Entsendung in Abkommensländer 2026: Das müssen Sie zu Entsendedauer und Kostenweiterbelastung wissen
Seit dem 1. Januar 2026 beantragen Sie A1-Bescheinigung für Abkommensländer digital. Die DVKA hat jetzt die Regeln zu Entsendedauer und Kostenweiterbelastung präzisiert. Ihr Vorteil für 2026: Mehr Klarheit beim Antrag.
Kostenweiterbelastung bedeutet: Sie geben Gehaltskosten Ihrer entsandten Mitarbeitenden ganz oder teilweise an das Unternehmen im Einsatzland weiter.
Bisherige Praxis
In vielen Abkommensländern galt eine vollständige oder überwiegende Weiterbelastung der Gehaltskosten an das ausländische Unternehmen als Hinweis, dass keine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn besteht.
Neu seit 2026
Für Australien , China und Québec schließt die Kostenweiterbelastung eine Entsendung nicht mehr automatisch aus. Die DVKA prüft nach nationalen Kriterien - individuell für jeden Fall.
Warum ist das so?
In den Abkommen mit diesen 3 Staaten fehlen klare Begriffsdefinitionen zu "Entsendung" und "Beschäftigung". Die DVKA orientiert sich deshalb stärker an nationalen Kriterien.
Was bedeutet das für Sie?
Auch wenn Sie die Gehaltskosten vollständig oder überwiegend weiterbelasten, kann weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gelten.
Wichtig: Halten Sie die Dauer, Aufgaben und organisatorische Einbindung schriftlich fest. So kann die DVKA leichter prüfen, dass Ihre Beschäftigten weiterhin Ihrem Unternehmen zugeordnet sind.
Entsendedauer richtig berechnen
Die DVKA hat klargestellt, wie Sie die maximale Entsendedauer berechnen.
Die maximale Entsendedauer hängt vom bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und dem Einsatzland ab. Die Abkommen unterscheiden bei der Frist zwischen diesen Begriffen:
| Zeitraum | Beispiel | |
|---|---|---|
| Monat | Hier zählt der tatsächliche Zeitraum ab dem Startdatum der Entsendung. | Start am 15. März: erster Monat endet am 14. April |
| Kalendermonat | Hier gilt der ganze Monat, auch bei einem Start der Entsendung mitten im Monat. | Start am 15. März: erster Monat vom 1. März bis 31. März |
Diese Unterscheidung wirkt sich direkt auf die zulässige Entsendungsdauer aus - und damit darauf, ob deutsches Sozialversicherungsrecht weiter gilt.
Wichtig: Eine falsche Berechnung kann rückwirkend zur Auslandsversicherungspflicht führen.
Wichtig für laufende Entsendungen
Die DVKA-Klarstellung gilt auch für alle laufenden Entsendungen rückwirkend.
Das bedeutet: Auch wenn die Bescheinigung bisher den tatsächlichen Einsatzzeitraum abdeckte, kann die maximale Entsendedauer jetzt früher als der bescheinigte Einsatzzeitraum enden.
Gut zu wissen: Seit 2026 werden die DVKA-Regeln automatisch berücksichtigt.
Ihre To-dos
- Prüfen Sie das Abkommen: Wird die Frist in Monaten oder Kalendermonaten definiert?
- Überwachen Sie laufende Entsendungen: Die Frist kann früher enden als bisher angenommen.
- Berechnen Sie die Entsendedauer immer nach der neuen DVKA-Regel (siehe Beispiele)
- Beantragen Sie gegebenenfalls eine Ausnahmevereinbarung bei der DVKA.
- Dokumentieren Sie das Startdatum und die Fristberechnung schriftlich - auch, wenn die DVKA den tatsächlichen Einsatz bescheinigt, startet die Entsendefrist oft früher.
Mehr Infos
- Tipps zur Vorbereitung: Damit Sie bestens auf das neue digitale Verfahren vorbereitet sind, haben wir die wichtigsten Tipps hier zusammengefasst: Pflicht ab 2026: Entsendebescheinigungen für Abkommensländer digital beantragen - so geht’s
- Alle SV-Abkommen auf einen Blick: Eine praktische Übersicht der Staaten mit Sozialversicherungsabkommen und der maximalen Entsendedauer finden Sie in unserem Artikel Sozialversicherungsakommen .
- Länderübersicht A-Z: Wichtige Infos zu verschiedenen Entsendeländern finden Sie in unserer kompakten Länderübersicht .
- Idealer Vergleich für Leistungen und Beiträge im Einsatzland: Mit der MISSOC EU-Datenbank können Sie Sozialversicherungssysteme aus 31 Ländern vergleichen. Mehr Infos finden Sie in unserem Artikel Kennen Sie schon MISSOC? Die praktische Übersicht der EU-Sozialversicherungssysteme