Beschäftigte, die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder teilweiser Erwerbsminderung beziehen, zahlen Beiträge für alle Sozialversicherungszweige. Das gilt auch für den Arbeitgeber. Es gibt jedoch eine Ausnahme.
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Die Ausnahme: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber zahlen, wenn die Agentur für Arbeit feststellt, dass der Rentner aufgrund seiner Leistungsminderung auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelt werden kann.