Beschäftigte, die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen, zahlen Beiträge für alle Sozialversicherungszweige. Das gilt auch für den Arbeitgeber. Es gibt jedoch eine Ausnahme. 

Weitere Details

Die Ausnahme: ALV

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (ALV) müssen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber zahlen, wenn die Agentur für Arbeit feststellt, dass der Rentner aufgrund seiner Leistungsminderung auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelt werden kann.

Hinzuverdienstgrenzen beachten

Für Erwerbsminderungsrenten gelten dynamische Hinzuverdienstgrenzen .

Ausführliche Informationen zu Erwerbsminderungsrenten finden Sie bei der DRV.

Rentenbezieher beschäftigen

Weitere Informationen zur Beschäftigung von Rentnern und Pensionären finden Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Rentnern (PDF, 448 kB) .