Territorialprinzip im Auslandseinsatz: Was Arbeitgeber wissen müssen
Für internationale Einsätze ist oft das Territorialprinzip entscheidend. Erfahren Sie, wie das Prinzip die Beitragspflicht bestimmt, wann deutsche Regeln weiter gelten und wie Sie Doppelversicherungen vermeiden.
Sobald Ihre Beschäftigten grenzüberschreitend arbeiten, gilt grundsätzlich das Territorialprinzip (auch Territorialitätsprinzip ), also das Recht des Landes, in dem jemand arbeitet.
Für Sie als Arbeitgeber wird das vor allem dann wichtig, wenn keine Entsendung vorliegt oder kein Sozialversicherungsabkommen greift.
Wann Sie das Territorialprinzip nicht prüfen müssen
In vielen Fällen müssen Sie sich mit dem Territorialprinzip gar nicht im Detail beschäftigen:
- Bei klassischen Entsendungen mit gültiger A1-Bescheinigung innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz.
- Bei Entsendungen in Drittstaaten mit einem Sozialversicherungsabkommen (hier gilt in der Regel bleibt das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter).
In diesen Fällen ist durch EU-Verordnungen (z. B. Entsenderichtlinien ) oder bilaterale Sozialversicherungsabkommen bereits klar geregelt, welches Land für die Sozialversicherung zuständig ist. Sie müssen das Territorialprinzip nicht selbst prüfen oder anwenden.
Eine Entsendung ist also eine Ausnahme vom Territorialprinzip:
- Territorialprinzip = Grundregel
- Entsendung = Ausnahme davon
Aber: Liegt keine Entsendung vor - etwa weil Beschäftigte dauerhaft im Ausland arbeiten, direkt von einer ausländischen Niederlassung angestellt sind oder die Entsendungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden? Dann spielt das Territorialprinzip eine entscheidende Rolle.
Was bedeutet das Territorialprinzip?
Jeder Staat wendet seine eigenen Gesetze an - für Sozialversicherung, Steuern und Arbeitsrecht.
Arbeiten Ihre Beschäftigten in einem Land, gelten dort auch die jeweiligen Gesetze - unabhängig vom Firmensitz oder Wohnort.
Für Sie ist das Territorialprinzip vor allem in der Sozialversicherung relevant, weil hier entschieden wird, in welchem Land Beiträge gezahlt werden müssen.
Arbeits- und Steuerrecht können zusätzlich greifen, folgen aber oft eigenen, teils abweichenden Regeln.
Tipp: Prüfen Sie im jeweiligen Einsatzland wichtige Vorgaben wie Mindestlohn, Arbeitszeiten und Einkommensteuer.
Wann gilt welches Recht gilt
Wenn keine Entsendung anerkannt wird (z. B. weil jemand dauerhaft im Ausland arbeitet), greift automatisch das Territorialprinzip - egal ob in Europa oder in einem Drittstaat mit oder ohne Sozialversicherungsabkommen.
Dann entscheidet der Arbeitsort darüber, welches Land für Sozialversicherung, Steuern und Arbeitsrecht zuständig ist.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin arbeitet dauerhaft in Frankreich. Dort gilt für sie französisches Arbeitsrecht, französische Steuerpflicht und sie ist dort sozialversicherungspflichtig.
Gut zu wissen: In Drittstaaten ohne Sozialversicherungsabkommen gilt das Territorialprinzip uneingeschränkt - also auch bei befristeten Einsätzen (Entsendung).
Achtung bei Drittstaaten ohne Abkommen
Bei Entsendungen in einen Drittstaat gilt das Territorialprinzip uneingeschränkt - auch bei befristeten Auslandseinsätzen. Das deutsche Recht kann jedoch über die Ausstrahlung ( § 4 SGB IV ) weitergelten, was zu einer Doppelversicherung führen kann.
Es besteht also unter Umständen eine Beitragspflicht sowohl in Deutschland als auch im Einsatzland (Doppelversicherung).
Tipp: Lesen Sie dazu auch unseren Artikel Entsendung ohne Sozialversicherungsabkommen? So vermeiden Sie doppelte Beiträge .
Weitere Infos
Lesen Sie zum Thema Entsendung und Sozialversicherung auch:
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit bei einer Entsendung deutsches SV-Recht weiter gilt?
- Feiertage bei Entsendungen - was müssen Sie darüber wissen?
-
Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland
(PDF, 284 kB)
Unsere Challenge: Territorialprinzip in nur 1 Minute erklären
Folge 1 - Das Territorialprinzip