Mit dem Begriff Werkstudenten werden Studierende bezeichnet, die neben ihrem Studium bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie zahlen keine Beiträge in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, sondern sind weiterhin in der KVdS versichert und zahlen dort Beiträge.
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Üben ordentlich Studierende neben dem Studium eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung aus, tritt keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein, wenn deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. In der Rentenversicherung besteht als Werkstudent grundsätzlich Versicherungspflicht.
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Die Regel besagt: Sind Studierende als Werkstudenten beschäftigt, führen Sie als Arbeitgeber für diese Beschäftigungen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab. Und zwar egal, wie hoch das Entgelt ist. Sie führen lediglich den Beitrag zur Rentenversicherung ab.
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Eine Werkstudentin bzw. ein Werkstudent darf grundsätzlich regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, auch wenn sie oder er bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unerheblich.
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Ja. Werkstudenten und -studentinnen dürfen mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, wenn sie dies ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit tun und im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen beschäftigt sind.
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Werkstudenten sind in der Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sofern die Voraussetzungen für die Werkstudentenregelung erfüllt sind. Nur für die Rentenversicherung und die studentische Kranken- und Pflegeversicherung fallen Beiträge an.
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Studierende unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland studieren und ihren Wohnsitz in einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder einem Abkommensland haben.
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Fügen Sie den Lohn- und Gehaltsunterlagen Nachweise bei, die belegen, dass der bei Ihnen beschäftigte Student tatsächlich als Werkstudent versicherungsfrei ist.
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Für Studenten müssen Sie die üblichen Meldungen erstellen. Für Werkstudenten geben Sie als Beitragsgruppenschlüssel "0100" an.
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Vollständig versicherungsfrei für Praktikant:in und Arbeitgeber sind zum Beispiel vorgeschriebene Zwischenpraktika mit und ohne Entgelt, freiwillige Vor- und Nachpraktika ohne Entgelt oder Schülerpraktika als Orientierung zur Berufswahl ohne Entgelt.
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Ob Praktikant:innen versicherungsfrei sind oder nicht, hängt von mehreren Faktoren ab - zum Beispiel ob das Praktikum bezahlt wird oder ob die Studien- oder Prüfungsordnung das Praktikum vorschreibt. Außerdem ist es entscheidend, ob das Praktikum während oder nach dem Studium stattfindet.
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Studien- und Prüfungsordnungen schreiben bestimmte Praktika vor und legen hierfür eine Mindestdauer fest. Wenn ein Zusammenhang zwischen dem Studium und dem Praktikum besteht, ist es ein vorgeschriebenes Praktikum. Die Dauer spielt hierbei keine Rolle.
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Ein Zwischenpraktikum ist versicherungsfrei, wenn es von der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben wird. Dann zahlen Praktikant:in und Arbeitgeber keine Beiträge zur Sozialversicherung. Wichtig: Der Praktikant bzw. die Praktikantin muss dabei krankenversichert sein - zum Beispiel als Student:in oder in der Familienversicherung.
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Studierende bleiben familienversichert, wenn sie das Praktikum während des Studiums machen - sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören die Art des Praktikums und die Verdiensthöhe. Eine Entscheidungshilfe finden Sie bei TK-Lex im untenstehenden Kasten.
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Für Studierende aus dem Ausland, die in Deutschland ein Praktikum absolvieren, gelten in der Sozialversicherung grundsätzlich die gleichen Regeln für die Versicherungspflicht wie für in Deutschland lebende Praktikant:innen. Einige Besonderheiten gibt es bei Studierenden aus dem Nicht-EU-Ausland.
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Schreibt die Studien- oder Prüfungsordnung das Zwischenpraktikum nicht vor, kann es unter bestimmten Bedingungen trotzdem versicherungsfrei sein, zum Beispiel als Minijob oder im Rahmen der Werkstudentenregelung.
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Vor- und Nachpraktika sind Praktika vor oder nach einem Studium. Auch ein Schülerpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum von Jugendlichen nach ihrem Schulabschluss gehören dazu.
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Ein Vor- oder Nachpraktikum, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, gilt als Teil einer betrieblichen Ausbildung. Der Praktikant oder die Praktikantin ist dadurch als Auszubildende:r versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung - selbst dann, wenn er oder sie kein Entgelt erhält.
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Ein Schülerpraktikum ohne Entgelt ist versicherungsfrei - selbst wenn der Arbeitgeber dem Schüler oder der Schülerin als Anerkennung ein Taschengeld zahlt. Schülerpraktika werden von Schulen initiiert und sollen eine Orientierungshilfe bei der Berufswahl sein.
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Für Praktikanten erstellen Sie in der Regel die üblichen Meldungen für Beschäftigte. Wenn Sie jedoch z.B. einen Praktikanten in einem nicht vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum ohne Entgelt beschäftigen, müssen Sie ihn bei der TK anmelden.
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Grundsätzlich können Studierende familienversichert bleiben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer aber durch eine Beschäftigung oder ein bezahltes Praktikum im Jahr 2026 mehr als 603 Euro (2025: 556 Euro) monatlich verdient und über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, muss sich selbst versichern.
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