Bundesgesundheitsminister Spahn hat das dritte Digitalisierungsgesetz dieser Legislatur vorgelegt, das  Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG). Bereits mit den beiden vorangegangenen Digitalgesetzen, dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PDSG) und dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) wurden zuletzt wichtige Schritte eingeleitet, die Digitalisierung flächendeckend in der Versorgung zu etablieren. Das nun vorgelegte DPVMG soll diese Schritte nun weiter verfolgen und ausbauen. Mit Blick auf die in der Corona-Pandemie gewonnenen Erfahrungen soll das große Potential der Digitalisierung weiter gehoben werden.

Neuer Leistungsanspruch für Digitale Pflegeanwendungen

Für die Versorgung werden die Möglichkeiten der Telemedizin ausgebaut. Darüber hinaus wird mit den Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) ein neuer Leistungsanspruch im SGB XI eingeführt. Diese Pflegeanwendungen sind digitale Helfer auf mobilen Endgeräten oder auch browserbasierte Webanwendung. Sie können von den Pflegebedürftigen genutzt werden, um den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen und Trainings zu stabilisieren oder zu verbessern. Dazu zählen zum Beispiel die Sturzrisikoprävention, personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz, oder auch die Versorgung von Menschen mit Dekubitus.

Auftrag an gematik

Ziel des DVPMG soll es sein, die digitale Infrastruktur für das Gesundheitswesen weiterzuentwickeln. So erhält die gematik den Auftrag, einen sicheren und an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Nutzer angepassten Zugang zur Telematik Infrastruktur zu entwickeln. Damit erhalten Leistungserbringer mit kleineren Praxisstrukturen eine effektive Zugangsmöglichkeit zur TI, die auch mobil ermöglicht werden soll.

Insbesondere der Bereich der Pflege soll von der flächendeckenden Vernetzung und Versorgungsmöglichkeiten profitieren. Digitale Anwendungen können Pflegebedürftigen helfen und einen Beitrag leisten, dass diese ihren Pflegealltag besser organisieren und bewältigen können. Eingeführt wird ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen und zur Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.  Neu wird sein, dass auch die Pflegeberatung nun in einer digitalen Form angeboten werden kann.

Wichtig ist, dass nun geregelt ist, dass die Dispensierdaten der verordneten Medikamente auch in der elektronischen Patientenakte der Versicherten aufgenommen werden, dies war zuletzt noch strittig. 

Ausbau der Telemedizin

Die Telemedizin, die in Zeiten von Corona erheblich ausgebaut wurde und immer stärker genutzt wird, soll noch attraktiver werden. Dazu wird die Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen um die Vermittlung telemedizinischer Leistungen ergänzt, so dass Versicherte ein Angebot aus einer Hand erhalten. Auch der kassenärztliche Bereitschaftsdienst soll telemedizinische Leistungen anbieten.

Ebenfalls in Zeiten von Corona erprobt, soll es in Zukunft regelhaft möglich sein, die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung festzustellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll beauftragt werden, dies zu ermöglichen.

Ein weiterer Punkt wird sein, dass Videobehandlungen in Zukunft nicht nur für niedergelassene Ärzte ermöglicht wird, sondern auch für Heilmittelerbringer und Hebammen.

Alles in allem, ein großes Paket Einzelmaßnahmen, um der Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen weiter Vorschub zu leisten. Mitte des Jahres soll das Gesetz in Kraft treten.