Die A1-Bescheinigung weist nach, dass während einer Entsendung das Sozialversicherungsrecht des Entsendelandes weiter gilt. Liegt sie nicht vor, kann das dazu führen, dass der Arbeitnehmer die Arbeit sofort niederlegen muss, keinen Zutritt zu einem Gelände erhält oder dass Bußgelder fällig werden.

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Wenn das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht im Einsatzland nicht nachgewiesen werden kann, unterliegen Arbeitnehmer grundsätzlich den im Ausland geltenden Rechtsvorschriften. Arbeitgeber können beispielsweise zur zusätzlichen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden.

Unter Umständen führt der fehlende Nachweis dazu, dass der Arbeitnehmer sofort die Arbeit niederlegen muss oder erst gar nicht Zutritt zu einem Gelände erhält. Auch über die sofortige Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen wird berichtet. Einige Länder wie Frankreich und Österreich haben ihre Kontrollen massiv ausgeweitet.

In einzelnen Ländern wird der Nachweis als Teil der arbeitsrechtlichen Meldepflicht angesehen und es drohen zusätzlich Bußgelder.

Und wenn die Entsendung so kurzfristig ist, dass die A1-Bescheinigung noch nicht vorliegt? 

Sind die gesetzlichen Vorgaben einer Entsendung erfüllt, gilt das deutsche   Sozialversicherungsrecht - auch wenn die A1-Bescheinigung noch nicht ausgestellt ist. Allerdings kann es in einigen Ländern und in bestimmten Branchen passieren, dass das Fehlen einer A1-Bescheinigung geahndet wird.

Seit dem 1. Januar 2020 können Arbeitgeber in solchen Fällen die Antragsbestätigung ausdrucken und dem Beschäftigten mitgeben. Die Antragsbestätigung liegt sofort vor, wenn der A1-Antrag gestellt wird.