Die Regel besagt: Ist ein Student als Werkstudent beschäftigt, führen Sie als Arbeitgeber für diese Beschäftigung keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab - egal, wie hoch das Entgelt ist. Lediglich der Beitrag zur Rentenversicherung fällt für die Beschäftigung an.

Weitere Details

Voraussetzung für das Gelten der Werkstudenten-Regelung ist, dass der Werkstudent seinen Schwerpunkt auf das Studium legt und nur nebenher arbeitet. 

Deshalb ist die Anzahl der Wochenstunden für Werkstudenten grundsätzlich auf 20 Stunden pro Woche begrenzt. Es gibt allerdings Ausnahmen

In unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Studierenden und Praktikant:innen (PDF, 454 kB) finden Sie weitere Informationen und anschauliche Beispiele.

Krankenversicherung der Studenten (KVdS)

Werkstudenten können nicht mehr über die Familienversicherung der Eltern mitversichert werden. Stattdessen sind sie in der Krankenversicherung der Studenten kranken- und pflegeversichert.