Faktenblatt: Das Beitragssatzstabilisierungsgesetz und die Auswirkungen auf ärztliche Vergütung
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Rund um das Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) kursieren viele Informationen dazu, welche Folgen die Maßnahmen für die ärztliche Vergütung haben. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) erklärt die Änderungen in einem Faktenpapier.
Was hat das Beitragssatzstabilisierungsgesetz mit ärztlicher Vergütung zu tun?
Das Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll die in den vergangenen Jahren stark gestiegenen Beiträge für die gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren. Eine der wichtigsten Maßnahmen ist dabei die Rückkehr zu einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik. Die zuletzt extremen Ausgabensteigerungen sollen nun über alle Leistungsbereiche hinweg gebremst werden. Auch die gesetzlichen Krankenkassen tragen ihren Anteil zu den Einsparungen bei, indem unter anderem die Verwaltungskosten begrenzt werden.
In der ambulanten Versorgung sind die Kosten zuletzt stark gestiegen, ohne dass sich die Versorgung durch die Mehrausgaben verbessert hat. Allein 2025 haben die gesetzlichen Krankenkassen rund 54 Milliarden Euro für die ambulante Versorgung ausgegeben. Das ist gegenüber 2021 eine Steigerung von mehr als 20 Prozent. Und auch im ersten Halbjahr 2026 sind die Ausgaben für die ärztliche Versorgung um weitere 6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen.
Was ändert sich durch das Spargesetz bei der ärztlichen Vergütung?
Der Verband der Ersatzkassen (vdek) stellt in einem Faktenpapier die Gründe und Auswirkungen des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BstabG) für die ärztliche Vergütung ausführlich dar:
Faktenblatt ärztliche Vergütung (Quelle: vdek)
In seinem Faktenblatt macht der vdek zum Beispiel deutlich, dass das BstabG zusätzliche und übermäßige Honorarsteigerungen begrenzt - gemeint ist die Budgetierung. Berechtigte und reguläre Honorarsteigerungen für Ärztinnen und Ärzte gibt es auch weiterhin.
Außerdem zeigt der vdek in seinem Faktenblatt, dass den Ärztinnen und Ärzten für die Versorgung ein ausreichend großes Honorarbudget zur Verfügung steht. Denn das BstabG sieht vor, dass der Leistungsbedarf von 2025 vollständig innerhalb des neuen Budgets abgebildet und vergütet wird.
Im BstabG werden spezifische Zuschläge zu Leistungen gestrichen, zum Beispiel für die Terminvermittlung. Das Faktenblatt des vdek zeigt, dass die Leistung selbst auch weiterhin vergütet wird. Ursprünglich wurden die gestrichenen Zuschläge im Terminservice- und Versorgungsverbesserungsgesetz (TSVG) eingeführt, um die Terminsituation der gesetzlich Versicherten zu verbessern. Wie der Bundesrechnungshof 2023 sowie 2026 bestätigte, wurden die Wartezeiten durch die zusätzlichen Honorare jedoch nicht kürzer.