Aktuell ist eine Krankschreibung über eine Telefonsprechstunde nicht mehr möglich, weil die Corona-Sonderregelung zum 1. April 2023 aufgehoben wurde. Es gibt nur noch zwei Ausnahmefälle, für die jedoch konkrete medizinische Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

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Während der Corona-Pandemie wurde eine Sonderregelung zur telefonischen AU geschaffen. Diese Regelung wurde jedoch zum 1. April 2023 wieder aufgehoben. Der Grund hierfür ist, dass das Robert-Koch-Institut die Risikobewertung für Deutschland herabgestuft hat. 

Eine Arbeitsunfähigkeit kann nur noch in zwei Ausnahmefällen telefonisch festgestellt werden: Für die erkrankte Person muss eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Absonderung  bestehen oder es wird eine öffentlich-rechtliche Absonderung empfohlen. 

Mehr Infos finden Sie auf der Seite der Bundesregierung und in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie