Auch wenn ihr Beschäftigter im Ausland erkrankt, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Er muss Ihnen unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und seine Adresse am Aufenthaltsort mitteilen. Außerdem kommt es darauf an, ob er sich im EU-Ausland befindet oder in einem Land mit SV-Abkommen.

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Arbeitsunfähigkeit innerhalb der EU

Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem EU-Staat ein, muss Ihnen der Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie seine Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitteilen. Innerhalb einer Woche muss er Ihnen dann auch eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermitteln.

Arbeitsunfähigkeit in einem Land mit Sozialversicherungsabkommen

Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem Land ein, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, muss der Beschäftigte dem ausländischen aushelfenden Träger unverzüglich eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Dieser unterrichtet die deutsche Krankenkasse, welche wiederum Ihnen als Arbeitgeber eine schriftliche Mitteilung gibt.