Kommen ausländische Mitarbeitende aus einem Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen oder SVA) abgeschlossen hat, genießt die beschäftigte Person den sozialen Schutz auch im Fall eines Aufenthalts im jeweils anderen Land. Umgekehrt können Deutsche während ihrer Zeit im Ausland zum Beispiel aus den ausländischen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben.

Die zeitliche Gültigkeit der Sozialversicherungsabkommen ist in der Regel begrenzt. Allerdings wird in den Abkommen auch geregelt, unter welchen Bedingungen eine Ausweitung dieses Zeitraums möglich ist. Informationen zum Abschluss einer solchen Ausnahmevereinbarung bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).

Erklärung: Vertragsloses Ausland

Staaten, mit denen kein bilaterales Abkommen getroffen wurde, werden unter dem Begriff "vertragsloses Ausland" zusammengefasst. Informationen zum "vertragslosen Ausland" erhalten Arbeitgeber auf der Seite der DVKA. 

Übersicht: Staaten mit Sozialversicherungsabkommen

Staaten, mit denen Deutschland ein SV-Abkommen abgeschlossen hat, sind in der folgenden Tabelle zu sehen. Die Abkürzungen haben dabei folgende Bedeutung:

  • KV=Krankenversicherung
  • RV=Rentenversicherung
  • ALV=Arbeitslosenversicherung
  • UV=Unfallversicherung

Sie können die Abkommen auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) nachlesen. Dort erhalten Sie auch die entsprechenden Formulare.

Sozialversicherungsabkommen

Land

SV-Zweige

Maximale
Entsendedauer


Bemerkung

Albanien

RV

24 Monate

Das Abkommen gilt seit dem 1. Dezember 2017.

Australien

RV, ALV

48 Monate

Ergänzend: Entsendeabkommen für vorübergehend im Gebiet des anderen Staates beschäftigte Personen.

Bosnien-Herzegowina

KV, RV, ALV, UV

keine
Begrenzung

Es gilt noch das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite.

Brasilien

RV, ALV, UV

24 Monate

Chile

RV, ALV

36 Monate

Bei Überschreiten der Frist gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats weiter, wenn die zuständigen Behörden beider Staaten dem Antrag der beschäftigten Person und des Arbeitgebers zustimmen.

China

RV, ALV

48 Monate

Das Abkommen mit China ist ein Entsendeabkommen. Bei vorübergehender Entsendung ins Ausland müssen nicht doppelt Beiträge zur RV- und ALV gezahlt werden. Das Abkommen enthält keine weiteren Regelungen (z. B. zum Erwerb von Rentenansprüchen).

Indien

RV, ALV

48 Monate

Das SV-Abkommen integriert das bisherige Entsendeabkommen zwischen den beiden Ländern. Hierüber können  Rentenversicherungszeiten und der Export von Renten angerechnet werden. Sonderregelung zur Arbeitsförderung: Wer in Indien erwerbstätig ist und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, kann auch die deutschen Rechtsvorschriften der Arbeitsförderung anwenden. Im umgekehrten Fall kommen die deutschen Regelungen zur Arbeitsförderung nicht zum Tragen.

Israel

KV, RV, UV

keine Begrenzung

Japan

RV, ALV

60 Monate

Bei einer Überschreitung des Entsendezeitraums können Arbeitgeber und Beschäftigte beim jeweils anderen Vertragsstaat eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.

Kanada

RV, ALV, UV

60 Monate

In Kanada gilt das Abkommen für die Volksrente (Old Age Security Act) und die kanadische Rentenversicherung (Canada Pension Plan). Mit der Provinz Quebec wurden zusätzliche Vereinbarungen getroffen. Sie beziehen sich auf Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung (Régime de rentes du Québec) sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Korea (Republik Korea, Südkorea)

RV, ALV

24 Monate

Bei einer längeren Entsendung gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats weiter, wenn die Behörden beider Länder dem gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustimmen.

Kosovo

KV, RV, ALV, UV

keine Begrenzung

Es gilt noch das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite.

Marokko

KV, RV, ALV, UV

36 Monate

Bei einer längeren Entsendung gelten die Rechtsvorschriften erneut für maximal 36 Monate, wenn die Behörden beider Vertragsstaaten zuvor ihre Zustimmung gegeben haben.

Montenegro

KV, RV, ALV, UV

keine Begrenzung

Es gilt noch das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite.

Nordmazedonien

KV, RV, ALV, UV

24 Monate

Sofern die deutschen Rechtsvorschriften auf eine Person angewendet werden, gilt dies auch für die Pflegeversicherung.

Philippinen

RV

48 Monate

Ausnahmen für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen

Republik Moldau

RV, UV

24 Monate

Das Sozialversicherungsabkommen gilt seit dem 1. März 2019.

Serbien

KV, RV, ALV, UV

keine Begrenzung

Es gilt noch das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite.

Türkei

KV, RV, ALV, UV

keine Begrenzung

Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite.

Tunesien

KV, RV, UV

12 Monate

Eine Verlängerung um weitere 12 Monate ist möglich, wenn die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten vor Ablauf der ersten Frist ihre Zustimmung gegeben haben. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite.

Uruguay

RV

24 Monate

Laut Schlussprotokoll (Punkt 6 und 7) können neben der RV auch KV-, PV- und UV sowie Arbeitsförderung nach deutschem Recht weitergelten, wenn die beschäftigte Person deutschen Rechtsvorschriften untersteht. Gelten in Deutschland für eine beschäftigte Person die uruguayischen Rechtsvorschriften, bezieht sich dies auch auf das uruguayische Recht auf Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung hierfür: zeitlich befristete Entsendung.

USA

RV

60 Monate

Das Abkommen gilt in den USA für die Rechtsvorschriften der Bundesstaatlichen Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversicherung. Finden die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung, gelten nicht die amerikanischen Rechtsvorschriften im Bereich der Krankenversicherung.

Besonderheit: Arbeitsförderung

Neben den Sozialversicherungsabkommen enthalten die Schlussprotokolle Rechtsvorschriften der Arbeitsförderung - also der Vermeidung und Beendigung von Arbeitslosigkeit. Dabei gilt: Sobald für einen Beschäftigten aus dem Ausland die deutschen Rechtsvorschriften greifen, trifft dies auch für den Bereich der Arbeitsförderung zu. Ausführliche Informationen zur Arbeitsförderung bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

EU- und EWR-Staaten

Auch mit vielen Europäischen Ländern, die inzwischen der EU beigetreten sind, hat Deutschland in der Vergangenheit Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Die dort vereinbarten Regelungen sind in europaweit geltendes Recht der Verordnung (EG) 883/2004 übergegangen. Diese besagt im Wesentlichen, dass Personen, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats unterliegen. Bei zeitlich befristeten Einsätzen können Beschäftigte im deutschen System verbleiben - dann kommen die Regeln der Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts zum Tragen.